# Gesetz vom 27. April 2011, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird

Gesetz vom 27. April 2011, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:

(1) Dem Beamten, der seinen 720. Lebensmonat vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes gewährt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.

(3) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte sein 65. Lebensjahr vollendet.“

„(9) Der jeweilige Prozentsatz gemäß Abs. 2 oder der nach Abs. 6 bis 8 errechnete Prozentsatz erhöht sich für Beamte, die vor dem 1. Juli 1961 geboren sind, um 1,0 v. H., wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von jenem Teil des Bezuges zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage liegt. Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2010 beträgt höchstens Euro 4.110,– (Höchstbemessungsgrundlage). Für die Höchstbemessungsgrundlage der Folgejahre ist § 181 Abs. 4 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, i. d. g. F, auch auf die Beamten der Stadt Graz anzuwenden.“

„(6) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach den §§ 17 Abs. 2, 17a, 17b oder 17g herabgesetzt ist, gebühren dem Beamten abweichend von den Abs. 3 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 bis Z. 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Abs. 7 mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der Wochendienstzeit. Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren dem Beamten, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 17 Abs. 2, 17a, 17b oder 17g herabgesetzt ist, in dem Ausmaß, das sich bei sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Abs. 7 für den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist.“

12. Nach § 31n Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Die Treueentschädigung beträgt bei einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren 400 % und bei

einer Dienstzeit von mindestens 45 Jahren 500 % des Monatsbezuges, der der bezugsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in dem er in den dauernden Ruhestand versetzt wird.

(3b) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. 3a sind zu verstehen:

§ 45

Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht, kann die Versetzung in den dauernden Ruhestand vom Stadtsenat aufgeschoben werden. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt höchstens für fünf Jahre ausgesprochen werden.

§ 45a

Strukturbedingte Ruhestandsversetzung

(1) Eine strukturbedingte Ruhestandsversetzung kann dem Beamten auf Antrag frühestens fünf Jahre vor dem gesetzlichen Ruhestandsversetzungsalter gemäß § 45 und § 151 gewährt werden, wenn

(2) Die strukturbedingte Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des im Bescheid bestimmten Monats wirksam.

(3) Eine strukturbedingte Ruhestandsversetzung ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß §§ 100ff. nicht zulässig.

§ 46

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den dauernden Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er seinen

744. Lebensmonat vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den dauernden Ruhestand eine für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstzeit von 450 Monaten aufweist.

(2) § 45a Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

(1) Der Stadtsenat verfügt die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn der Beamte innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren infolge Krankheit mehr als 52 Wochen vom Dienst abwesend war und die Voraussetzungen für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nicht vorliegen.

(2) Der Stadtsenat kann die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand verfügen, wenn die Beamtin/der Beamte dienstunfähig und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr infolge Krankheit mehr als 26 Wochen vom Dienst abwesend war und mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit frühestens in sechs Monaten gerechnet werden kann.

(3) Während des zeitlichen Ruhestandes erhält der Beamte Bezüge in der Höhe des Ruhegenusses.

(4) Ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Beamter ist bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bei sonstigem Verlust seiner Bezüge verpflichtet, sich zu Diensten, die seiner Anstellung gemäß § 20 entsprechen, wieder verwenden zu lassen.

(5) Wird ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Beamter innerhalb von drei Jahren nicht wieder verwendet, so ist er in den dauernden Ruhestand zu versetzen.

(6) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit ist für das Ausmaß des Ruhegenusses anzurechnen, nicht aber für die Vorrückung in höhere Bezüge.

(7) Eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß §§ 100 ff. nicht zulässig.“

16. § 48 Abs. 5 lautet:

„(5) Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres obliegen dem Beamten des Ruhestandes die im § 23 Abs. 3, 4 und 7 genannten Pflichten.“

17. Dem § 49a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Karenzzeiten nach dem St. MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß § 41 zur Betreuung eines Kindes bzw. zur Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 17a Abs. 2 sowie Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines nahen Angehörigen bzw. zur Betreuung eines Kindes gemäß § 17 Abs. 2, § 17a und § 17b verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate gemäß Abs. 1 Z. 3 um höchstens 36 pro Kind bzw. je zu pflegenden Angehörigen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.“

18. § 49b lautet:

„§ 49b

Ruhegenussbemessungsgrundlage

(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Abweichend von Abs. 2 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,14 Prozentpunkte pro Monat bei einer Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 45a und 46.

(4) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 780. Lebensmonates im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.

(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und im Falle des Abs. 4 90,08 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten.

(7) Die sich aus Abs. 2 unter Berücksichtigung der Untergrenze gemäß Abs. 6 ergebende Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,29 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Stadt Graz mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn in die Zeit von 22 bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis.“

19. Nach § 49c wird folgender § 49d eingefügt:

„§ 49d

Bestimmungen für Beamte, die nach dem 30. Juni 1961 geboren sind und deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2011 begründet wurde

(1) Die Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 2. Teil, des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 10/2009 in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, sind auf Beamte, die nach dem 30. Juni 1961 geboren sind, sinngemäß anzuwenden.

(2) § 49a Abs. 3 ist mit Ausnahme einer Karenz nach dem St. MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, auch auf Beamte, die nach dem 30. Juni 1961 geboren sind, anzuwenden.“

20. Nach § 50 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für die Zeit einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 17g gebührt ein nach Abs. 1 ermittelter Ruhegenuss, der dem Beschäftigungsausmaß entspricht. Bei Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist der Ruhegenuss neu zu ermitteln. Zeiten, in denen die Wochendienstzeit herabgesetzt war, sind dabei zu berücksichtigen.“

21. Nach § 50a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2 ist, in Verbindung mit § 147 Abs. 9, ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 bis 5 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.“

22. § 50a Abs. 5 lautet:

„(5) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze des § 30 Abs. 5 des Steier

märkischen Pensionsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 10/2009, i. d. g. F. nicht unterschritten werden.“

23. § 67 Abs. 5a lautet:

„(5a) Eine dem Beamten gewährte Herabsetzung der Wochendienstzeit vor Übertritt in den Ruhestand gemäß § 17g bewirkt eine Kürzung der Bezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Verminderung entspricht.“

24. Dem § 145 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt:

„(24) Die Änderung des § 11 Abs. 1 lit. k, des § 16 Abs. 7 dritter Satz, der §§ 18 Abs. 8, 21 Abs. 2, 23 Abs. 6 erster Satz, 29 Abs. 1, 29 Abs. 2 zweiter Satz, 29 Abs. 9, 31 Abs. 4 Z. 3, 31 Abs. 6, 31n Abs. 1, 37a Abs. 4, der

§§ 44, 45, 45a und 46, der Überschrift des § 47, des § 47 Abs. 1 und 3, des § 48 Abs. 5, der §§ 49b und 50a Abs. 5, der §§ 51 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5, 67 Abs. 5a, 147 Abs. 9, 147 Abs. 13, sowie die Einfügung der §§ 17g, 47a, 49a Abs. 3, 49d, 50 Abs. 1a, 50a Abs. 2a, 147 Abs. 13a und 13b, sowie der §§ 151 und 152 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(25) Die Einfügung des § 31n Abs. 3a und 3b durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2011 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“

25. § 147 Abs. 9 lautet:

„(9) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Prozentsatz gemäß § 50a durch folgenden Prozentsatz zu ersetzen. Die Höhe des Beitrages für einen Versorgungsbezug nach einem im Ruhestand verstorbenen Beamten entspricht dem für den Ruhegenuss entrichteten Prozentsatz:

JahrProzentsatz

20051,47

20061,44

20071,41

20081,38

20091,35

20101,32

20111,29

20121,26

20131,23

20141,20

20151,17

20161,14

20171,11

20181,08

20191,05

20201,02

20210,99

Ab 20220,00“

26. § 147 Abs. 13 lautet:

„(13) Der jeweilige Prozentsatz gemäß § 50a oder der gemäß Abs. 9 bis 11 errechnete Prozentsatz erhöht sich um 2,5 %, wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von dem Teil der Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage (§ 29 Abs. 9) liegt.“

27. Nach § 147 Abs. 13 werden folgende Abs. 13a und 13b eingefügt:

„(13a) Für Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger, für die vor dem 1. Jänner 2003 Anspruch auf Ruhe oder Versorgungsgenuss bestanden hat bzw. wenn der Versorgungsgenuss von einem Ruhegenuss abgeleitet wird, auf den bereits vor dem 1. Jänner 2003 Anspruch bestanden hat, erhöht sich der jeweilige Prozentsatz gemäß Abs. 13b.

(13b) Übersteigt die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzurechnungsbetrag und Ruhe- oder Versorgungsgenusszulage nach Abzug der Beiträge gemäß § 50a Abs. 2 und Abs. 2a 70 % der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage, ist von dem übersteigenden Teil (Überschreitungsbetrag) ein weiterer Beitrag zu entrichten, der für jenen Teil des Überschreitungsbetrages, der zwischen 70 % und 140 % der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage liegt, 5 % und von dem darüber liegenden Teil 10 % beträgt. Gleiches gilt für die Summe der diesen Geldleistungen entsprechenden Sonderzahlungen.“

28. Dem § 150 werden folgende §§ 151 und 152 angefügt:

„§ 151

Übergangsbestimmung zu § 45 – Pensionsantrittsalter Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand in Abweichung des im § 45 angeführten 65. Lebensjahres mit Ablauf des jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführten Lebensmonates bewirken:

bis einschließlich 31. Dezember 1952738

1. Jänner 1953 bis 30. April 1953739

1. Mai 1953 bis 31. Juli 1953740

1. August 1953 bis 31. Oktober 1953741

1. November 1953 bis 31. Jänner 1954742

1. Februar 1954 bis 30. April 1954743

1. Mai 1954 bis 31. Juli 1954744

1. August 1954 bis 31. Oktober 1954745

1. November 1954 bis 31. Jänner 1955746

1. Februar 1955 bis 30. April 1955747

1. Mai 1955 bis 31. Juli 1955748

1. August 1955 bis 31. Oktober 1955749

1. November 1955 bis 31. Jänner 1956750

1. Februar 1956 bis 30. April 1956751

1. Mai 1956 bis 31. Juli 1956752

1. August 1956 bis 31. Oktober 1956753

1. November 1956 bis 31. Jänner 1957754

1. Februar 1957 bis 30. April 1957755

1. Mai 1957 bis 31. Juli 1957756

1. August 1957 bis 31. Oktober 1957757

1. November 1957 bis 31. Dezember 1957758

1. Jänner 1958 bis 29. Februar 1958759

1. März 1958 bis 30. April 1958760

1. Mai 1958 bis 30. Juni 1958761

1. Juli 1958 bis 31. August 1958762

1. September 1958 bis 31. Oktober 1958763

1. November 1958 bis 31. Dezember 1958764

1. Jänner 1959 bis 28. Februar 1959765

1. März 1959 bis 30. April 1959766

1. Mai 1959 bis 30. Juni 1959767

1. Juli 1959 bis 31. August 1959768

1. September 1959 bis 31. Oktober 1959769

1. November 1959 bis 31. Dezember 1959770

1. Jänner 1960 bis 29. Februar 1960771

1. März 1960 bis 30. April 1960772

1. Mai 1960 bis 30. Juni 1960773

1. Juli 1960 bis 31. August 1960774

1. September 1960 bis 31. Oktober 1960775

1. November 1960 bis 31. Dezember 1960776

1. Jänner 1961 bis 28. Februar 1961777

1. März 1961 bis 31. April 1961778

1. Mai 1961 bis 30. Juni 1961779

Ab 1. Juli 1961780

§ 152

Übergangsbestimmung zu § 45 – Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand § 45 ist auf Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstzeit von 40 Jahren aufweist:

Bis einschließlich 31. Dezember 195460

1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 195561

1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 195662

1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 195763“

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter

VovesSchützenhöfer