# Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz (Grundverkehrsgesetznovelle 2011) geändert wird

Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz (Grundverkehrsgesetznovelle 2011) geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 134/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:

„I. ABSCHNITT

Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 1Zielsetzung

§ 2Sachlicher Geltungsbereich

§ 3Räumlicher Geltungsbereich

§ 4Persönlicher Geltungsbereich

§ 5Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

§ 6Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

§ 7Pflicht zur Einholung der Genehmigung, Antrag

§§ 8–9Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung

§ 8aInteressentenregelung und Verfahren

§10Nichterteilung der Genehmigung

§11Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Veräußerung

II. ABSCHNITT

Verkehr mit Baugrundstücken

§ 12Zielsetzung

§ 13Sachlicher Geltungsbereich

§ 14Räumlicher Geltungsbereich

§ 15Persönlicher Geltungsbereich

§ 16Erklärungspflichtige Rechtsgeschäfte

§ 17Pflicht zur Abgabe der Erklärung

§ 18Ausnahmen von der Erklärungspflicht

§ 19Zweitwohnsitze

§ 20entfällt

§ 21entfällt

III. ABSCHNITT

Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer

§ 22Begriffsbestimmung

§ 23Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

§ 24Persönlicher Geltungsbereich

§ 25Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

§ 26Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

§ 27Pflicht zur Einholung der Genehmigung, Antrag

§ 28Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

§ 28aVerfahren

IV. ABSCHNITT

Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 29Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung

§ 30Zulässigkeit der Grundbucheintragung

§ 31Unwirksamkeit der Grundbucheintragung

§ 32Rückabwicklung

§ 33Verständigung der Behörde von der Zwangsversteigerung

§ 34Verfahren bei Zuschlagserteilung

§ 35Erneute Versteigerung

§ 36Verfahren bei Überboten und Übernahmeanträgen

§37Freiwillige Feilbietung

§§38–44Erwerb von Todes wegen

V. ABSCHNITT

Grundverkehrsbehörden

§ 45Grundverkehrsbehörden

§ 46Grundverkehrsbehördliche Ortsvertretung

§ 47entfällt

§ 48entfällt

§ 49entfällt

§ 50entfällt

§ 51entfällt

§ 52entfällt

§ 53Verfahrensbestimmungen

VI. ABSCHNITT

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 54Strafen

§ 55Überwachung

§ 55aSprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern

§ 56Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 57Verweise

§ 58Übergangsbestimmungen

§ 58aÜbergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 44/2009

§ 58bÜbergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 67/2011

§ 59Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 60Inkrafttreten von Novellen“

2. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft land-

und forstwirtschaftliche Grundstücke betrifft, die

1.für Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs

bestimmt sind;

2.Gegenstand von Maßnahmen der Bodenreform sind und wenn das Rechtsgeschäft

vor einer Agrarbehörde abgeschlossen oder durch eine Agrarbehörde genehmigt

wird;

3.(entfallen);

4.auf Grund eines Verfahrens nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,

(1) Wer auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung binnen einem Monat ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag ist die Vertragsurkunde im Original oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

„(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht und die Erwerberin/der Erwerber glaubhaft macht, dass das Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet wird. Ein Widerspruch zum allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Erwerberin/der Erwerber keine Landwirtin/kein Landwirt ist und im Kundmachungsverfahren eine/ein nach § 8a Abs. 3 geeignete Landwirtin/geeigneter Landwirt auftritt.“

5. § 8a lautet:

„Interessentenregelung und Verfahren

§ 8a

(1) Ist die Erwerberin/der Erwerber eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Ausmaß von mehr als 3.000 m² keine Landwirtin/kein Landwirt, so hat die Grundverkehrsbehörde unverzüglich

(2) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat den Rechtserwerb durch Anschlag an der Amtstafel ohne unnötigen Aufschub bekannt zu machen und ihrer Ortsvertreterin/ihrem Ortsvertreter (§ 46) eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln. Die Bekanntmachungs

frist beträgt drei Wochen. Auf die Möglichkeit einer Mitteilung nach Abs. 3 und die Einsichtnahme in die Vertragsurkunde bei der Grundverkehrsbehörde ist hinzuweisen.

(3) Während der Bekanntmachungsfrist kann eine Landwirtin/ein Landwirt der Grundverkehrsbehörde schriftlich mitteilen, dass sie/er bereit ist, ein gleichartiges Rechtsgeschäft über das land- und forstwirtschaftliche Grundstück zum ortsüblichen Preis oder ortsüblichen Pachtzins abzuschließen. Erfolgt mit der Mitteilung der Nachweis, dass sie/er zum Rechtserwerb in der Lage ist, hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtsgeschäft durch die Nichtlandwirtin/den Nichtlandwirt die Genehmigung zu versagen.

(4) Als Landwirtin/Landwirt gilt

(5) Eine juristische Person gilt dann als Landwirtin/Landwirt im Sinne des Abs. 4, wenn sie eine land- und forstwirtschaftliche Betriebsgesellschaft ist und die Wirtschaftsführerin/der Wirtschaftsführer der juristischen Person die zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 besitzt.

(6) Ist zu einem Grundstück im Grundbuch ein Agrarverfahren angemerkt, ist vor der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde die Agrarbezirksbehörde zu hören.“

„(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft

(1) Eine Ausländerin/ein Ausländer, die/der auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

(1) Grundverkehrsbehörden erster Instanz sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(2) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich das Grundstück befindet. Liegen ein oder mehrere Grundstücke eines Rechtsgeschäftes in mehreren Bezirken, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der flächenmäßig größte Teil befindet, zur Entscheidung berufen.“

13. § 46 lautet:

„Grundverkehrsbehördliche Ortsvertretung

§ 46

(1) Der Gemeinderat hat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens eine Person als Ortsvertreterin/Ortsvertreter zu bestellen. Diese muss mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und Landwirtin/Landwirt sein.

(2) Die Ortsvertreterin/der Ortsvertreter hat die Grundverkehrsbehörden und Bezirkskammern bei der Ermittlung von Interessentinnen/Interessenten und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen.

(3) Die Gemeinde hat diese Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“

„(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 abgeschlossen worden sind, sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu behandeln.“

„(8) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 6 Abs. 1, des § 7, des § 8 Abs. 1, des § 8a, des § 14 erster Satz, des § 18 Abs. 1 Z. 7, des § 26 Abs. 1, des § 27, des § 45, des § 46 und des 58a Abs. 2, die Einfügung des § 28a und des § 58b, der Entfall des § 16 Abs. 1 Z. 6, des § 47, des § 48, des § 49, des § 50, des § 51 und des § 52 durch die Novelle LGBl. Nr. 67/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2011, in Kraft.“

LandeshauptmannLandesrat

VovesSeitinger