# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2011 über Zeugnisformulare und Aufzeichnungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2011 über Zeugnisformulare und Aufzeichnungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4, 46 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 4 und 5, 49, 54, 55 Abs. 2 und 3, 69 Abs. 6, und 83 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, wird verordnet:

### Abschnitt 1 {#sec_abschnitt_1}

Formulare

§ 1

Allgemeine Bestimmungen über die Gestaltung von Formularen

(1) Die Formulare für die auszustellenden Schulnachrichten, Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen

(§§ 46 und 49 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 6 zu gestalten.

(2) Insoweit Formulare für bestimmte Schularten, Organisationsformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen entfallen, die für die betreffende Schulart, Organisationsform oder Fachrichtung nicht in Betracht kommen.

(3) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.

(4) In dem für die Bezeichnung der Pflicht- und Freigegenstände vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände in der Reihenfolge ihrer Nennung in der in Betracht kommenden Stundentafel anzuführen; schulautonom festgelegte Lehrinhalte sind zu kennzeichnen (z. B. in einer Klammer oder Fußnote). Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen oder Projektwochen bzw. einem Unterricht in Kursform zu vermerken. Bei Gesamtbeurteilungen, die sich aus mehreren Einzel-beurteilungen zusammensetzen, sind die Einzelbeurteilungen anzuführen (z. B. in einer Fußnote).

(5) Die Beurteilung der Leistungen sowie die Beurteilung des Verhaltens in der Schule sind in Worten zu schreiben.

(6) Sofern ein Pflicht- oder Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk „nicht beurteilt“ aufzunehmen.

(7) Die in den §§ 3, 4 und 7 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hierfür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Formularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Fall bei Nichtzutreffen zu streichen.

(8) Freie Stellen der Formulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.

(9) Sofern wegen zusätzlich aufzunehmender Vermerke mit dem Formular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, dass ein nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.

(10) Anstelle von vorgedruckten Formularen können dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte Ausfertigungen hergestellt werden. Dabei ist Papier mit dem der Formularart entsprechenden Unterdruck zu verwenden.

§ 2

Schulnachricht

Die Schulnachricht ist gemäß Anlage 2 zu gestalten (weiß ohne Unterdruck).

Im Übrigen gilt § 3 Abs. 2 Z. 11 bis 15, Abs. 3 und Abs. 7 sinngemäß.

§ 3

Jahreszeugnis

(1) Das Jahreszeugnis ist gemäß Anlage 3 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.

(2) In das Jahreszeugnis sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

berechtigt, eine Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den

Pflicht-gegenständen ........................... abzulegen.“

6.wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 50 Abs. 3 des

Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung

einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen berechtigt

ist: „Sie/Er ist gemäß § 50 Abs. 3 des Steiermärkischen land- und

forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F. berechtigt,

eine Wiederholungsprüfung aus dem Freigegenstand/den Freigegenständen

............................. abzulegen.“

7.wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 50 des Steiermärkischen

11.wenn die Beurteilung der Schülerin bzw. des Schülers in einem

Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem

Pflichtgegenstand gemäß § 39 Abs. 3 oder 4 des Steiermärkischen land- und

forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nicht möglich war: „Sie/Er wurde von

der Teilnahme am Pflichtgegenstand ....................... gemäß § 39 Abs.

3/Abs. 4 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen

Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F., befreit.“

12.wenn sich die Schülerin bzw. der Schüler einer Fachschule gemäß § 55

Abs. 2 lit. a des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen

Schulgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat: „Sie/Er hat sich am

....................... gemäß § 55 Abs. 2 lit. a des Steiermärkischen land-

und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F., vom

Schulbesuch abgemeldet.“

13.wenn die Schülerin bzw. der Schüler einer Fachschule der schriftlichen

Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 59 Abs. 6 i.V.m. (§ 55 Abs. 2 lit.

c des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes binnen

einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist: „Sie/Er hat mit

..................... infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der

Schule gemäß § 59 Abs. 6 iVm. § 55 Abs. 2 lit. c des Steiermärkischen land-

und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F.,

aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“

14.beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlussbescheides gemäß § 63 des

Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes (§ 55 Abs. 2

lit. e des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schul-

gesetzes): „Sie/Er hat gemäß § 55 Abs. 2 lit. e des Steiermärkischen land-

und forstwirtschaftlichen Schul-gesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F., auf

Grund des rechtskräftigen Ausschlussbescheides mit .....................

aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“

15.wenn die Schülerin bzw. der Schüler im Rahmen einer integrativen

(3) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken. Ist die Schülerin bzw. der Schüler vom Religionsunterricht im Sinne des § 1 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, abgemeldet, ist an Stelle der Note in diesem Gegenstand der Hinweis „abgemeldet“ anzubringen.

(4) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 49 Abs. 4 des Steiermärkischen

land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes gelten die Bestimmungen für

das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort „Jahres-

zeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk

aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die

Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: „Sie/Er wurde zur Ablegung

einer Nachtragsprüfung gem. § 49 Abs. 4 des Steiermärkischen land- und

forstwirtschaftlichen Schulgesetzes aus ....................... bis

spätestens ......................... zugelassen.“

(5) Der gemäß § 50 Abs. 2 des Steiermärkischen land- und

forstwirtschaftlichen Schulgesetzes aufzunehmende Vermerk ist von der

Schulleitung der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde,

sowie der betreffenden Fachprüferin bzw. dem betreffenden Fachprüfer unter

Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender

Wortlaut zu verwenden: „Sie/Er hat im Hinblick auf den Schulwechsel die

Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand

............................./den Pflichtgegenständen

............................. und ............................. gemäß § 50

Abs. 2 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes

mit der Beurteilung ............................./in

............................. und ............................. in

............................. abgelegt.“

(6) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbe-stimmung vermerkt werden.

(7) Die Gesamtzahl der Fehlstunden ist, bezogen auf das jeweilige Schuljahr, mit dem Zusatz, wie viele davon unentschuldigt waren, auszuweisen als: „Fehlstunden gesamt: …, davon unentschuldigt: ….“

§ 4

Abschlusszeugnis

(1) Das Abschlusszeugnis ist gemäß Anlage 4 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Das Abschlusszeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden (Jahres- und Abschlusszeugnis).

(2) In das Abschlusszeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

(3) Im Abschlusszeugnis ist nach Möglichkeit die Stundentafel der besuchten Schulart (Organisationsform bzw. Fachrichtung) wiederzugeben. Diese Darstellung kann auch nach der Fertigung auf dem Zeugnisfor-mular angebracht werden.

(4) Die Gesamtzahl der Fehlstunden gem. § 3 Abs. 7 und die Beurteilung des Verhaltens des Schülers gem. § 48 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes kann im Abschlusszeugnis entfallen.

§ 5

Zeugnisse weiterführender Fachschulen

Für die Zeugnisse weiterführender Fachschulen sind die Bestimmungen über Jahres- und Abschlusszeugnisse sinngemäß anzuwenden, wobei Zeugnisse bei saisonmäßigen Fachschulen nur die Bezeichnung „Abschlusszeugnis“ tragen.

§ 6

Zweitausfertigung

Wird ein verlorenes Zeugnis entsprechend § 83 Abs. 2 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nochmals ausgestellt, erhält dieses den Vermerk „Zweitausfertigung.“ Als Ausstellungsdatum ist das der Zweitausfertigung einzusetzen.

§ 7

Schulbesuchsbestätigung

Die Schulbesuchsbestätigung ist gemäß Anlage 6 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrauer Unterdruck gemäß Anlage 5 zu verwenden. Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke sind § 3 Abs. 2, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.

### Abschnitt 2 {#sec_abschnitt_2}

Aufzeichnungen und Aufbewahrungsfristen

§ 8

Notwendige Inhalte von Aufzeichnungen

Es haben zu enthalten:

(1) Es sind aufzubewahren:

(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs. 1 genannter Aufzeichnungen enthält, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.

§ 10

Aufzeichnungen aufgelassener Schulen

Die Aufzeichnungen von land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die aufgelassen werden, sind von der Schulbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, sofern diese nicht eine andere Schule mit der Aufbewahrung beauftragt.

### Abschnitt 3 {#sec_abschnitt_3}

Schlussbestimmungen

§ 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. August 2011, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves