# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 2011 über die Neufestlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Frohnleiten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 2011 über die Neufestlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Frohnleiten

Auf Grund des § 2 Ortsbildgesetz 1977, LGBl. Nr. 54/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, wird verordnet:

§ 1

Schutzgebiet

Die in der Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Frohnleiten werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1:5.000 (Anlage) auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM).

(2) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. August 2011, in Kraft.

§ 4

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Rothleiten (Adriach), LGBl. Nr. 42/1985, über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Frohnleiten LGBl. Nr. 47/1980 und über die Erweiterung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Frohnleiten sowie über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Laufnitzdorf, LGBl. Nr. 84/1995, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves