# Gesetz vom 5. Juli 2011, mit dem den Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden

Gesetz vom 5. Juli 2011, mit dem den Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

§ 1

Ermächtigung

(1) Gemäß Art. 15 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) werden der Bundespolizeidirektion Leoben folgende straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen:

(2) Gemäß Art. 15 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) werden der Bundespolizeidirektion Graz die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben übertragen, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.

(3) Die Bundespolizeibehörden dürfen die ihnen obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde

(§ 94 Abs. 3) übertragen.

(4) Die Bundespolizeibehörden haben bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 2

Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften sind als

Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

§ 3

Übergangsbestimmungen

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach den §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sind von den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständigen Behörden weiterzuführen.

§ 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. November 2011 in Kraft.

§ 5

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz, mit dem den Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden, LGBl. Nr. 86/1999, außer Kraft.

LandeshauptmannLandesrat

VovesKurzmann