# Gesetz vom 5. Juli 2011, mit dem das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 geändert wird

Gesetz vom 5. Juli 2011, mit dem das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2005 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, beschlossen:

Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 – Stmk. ElWOG 2005, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:

„(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage

(1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendigen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage im öffentlichen Interesse liegt, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist, zwischen derjenigen/demjenigen, die/der die Erzeugungsanlage zu errichten und zu betreiben beabsichtigt, und der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer oder der Inhaberin/dem Inhaber anderer dinglicher Rechte eine Einigung darüber nicht zu Stande kommt und nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung eine Enteignung möglich ist.

(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Katastralgemeindenummer und die Einlagezahl, die Eigentümerinnen/Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen/Hypothekargläubiger und der Inhalt der beanspruchten Rechte anzuführen. Werden durch die Enteignung Bergbauberechtigungen berührt, ist im Antrag auch die Bergbauberechtigte/der Bergbauberechtigte anzuführen.

(3) Die Enteignung kann umfassen:

(4) Von der Enteignung nach Abs. 3 Z. 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 3 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

(5) Auf das Verfahren und die Durchführung der Enteignung ist § 19 Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1971, mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der lit. g) und h) der Begriff elektrische Leitungsanlage durch den Begriff Erzeugungsanlage ersetzt wird.“

(1) Alle Kundinnen/Kunden sind berechtigt, mit Erzeugerinnen/Erzeugern, Stromhändlerinnen/Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kundinnen/Kunden begehren.

(3) Eine Netzbetreiberin/ein Netzbetreiber kann den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:

(4) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag derjenigen/desjenigen, die/der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzuganges in ihrem/seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzuganges verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzuganges gemäß Abs. 3 vorliegen. Die Netzbetreiberin/Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Abs. 3) nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigter/Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiberin/Netzbetreiber hinzuwirken.

(5) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung finden diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung,

die in jenem Land gelten, in dem diejenige/derjenige ihren/seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat, die/

der einen Antrag auf Feststellung stellt, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzuganges vorliegen. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind weiters jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers gelten, die/der den Netzzugang verweigert hat.“

„(9) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach diesem Gesetz einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.“

„(2) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht sowie das Recht zum Netzanschluss im Sinne des § 28 besteht, hat die Behörde auf Antrag der Endverbraucherin/des Endverbrauchers bzw. der/des Netzzugangsberechtigten oder der Betreiberin/des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.“

27. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Verpflichtungen sind die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,

„(3) Wirkt eine/ein Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber, die/der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, sind diese gemeinsamen Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit denen sichergestellt ist, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen sind. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten der Übertragungsnetzbetreiberin/des Übertragungsnetzbetreibers kontrolliert.

(4) Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Übertragungsnetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz mit Netzzugangsberechtigten abzuschließen, wenn ihnen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll und die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber technisch oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, innerhalb des von ihrem/seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen.

(5) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss der Übertragungsnetzbetreiberin/dem Übertragungsnetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(6) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag einer/eines Netzzugangsberechtigten oder einer Übertragungsnetzbetreiberin/eines Übertragungsnetzbetreibers mit Bescheid festzustellen.

(7) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen der Übertragungsnetzbetreiberin/dem Übertragungsnetzbetreiber und den Netzzugangsberechtigten aus dem Vertrag über die Regelung des Netzanschlusses ergeben, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.“

29. § 33 lautet:

„§ 33

Einteilung der Regelzonen, Aufgaben

(1) Das Gebiet des Bundeslandes Steiermark ist dem von der Austrian Power Grid AG gebildeten Regelzonenbereich (Regelzone Ost) zugeordnet.

(2) Für den Bereich, der von den Übertragungsnetzen abgedeckt wird, die von der Austrian Power Grid AG, der TIWAG-Netz AG und der VKW-Übertragungsnetz AG betrieben wird, ist jeweils eine Regelzone zu bilden. Die Austrian Power Grid AG, die TIWAG-Netz AG und die VKW-Übertragungsnetz AG oder deren Rechtsnachfolger werden als Regelzonenführer benannt. Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.

(3) Dem Regelzonenführer obliegen folgende Aufgaben:

(4) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 3 übertragenen Aufgaben sind in den allgemeinen Bedingungen für Übertragungsnetzbetreiberinnen/ Übertragungsnetzbetreiber zu treffen.“

30. § 33a lautet:

„§ 33a

Netzentwicklungsplan

(1) Die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde jedes Jahr einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung unter Berücksichtigung der Planungen der Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber ab der 110-kV-Ebene vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.

(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans legt die Übertragungsnetzbetreiberin/der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.

(5) Die Übertragungsnetzbetreiberin/Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat die Übertragungsnetzbetreiberin/der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer zu konsultieren.

(6) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.

(7) Alle Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer haben der Übertragungsnetzbetreiberin/dem Übertragungsnetzbetreiber auf deren/dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Verbrauchsprognosen, Änderungen der Netzkonfiguration, Messwerte und technische sowie sonstige relevante Projektunterlagen zu geplanten Anlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Die Übertragungsnetzbetreiberin/Der Übertragungsnetzbetreiber kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für den Netzentwicklungsplan zweckmäßig sind.“

31. § 33c lautet:

„§ 33c

Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung

(1) Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks mit einer Engpassleistung von mehr als

5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Kraftwerken/Kraftwerksparks, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im laufenden Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.

(2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 1 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 1 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.“

„(1) Elektrizitätsunternehmen, die Endverbraucherinnen/Endverbraucher in Steiermark beliefern wollen, haben der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Steiermark unter Angabe des ordentlichen Wohnsitzes oder Sitzes anzuzeigen. Liegt der ordentliche Wohnsitz oder der Sitz im Ausland, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine inländische Zustellungsbevollmächtigte/einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift der Zustellungsbevollmächtigten/des Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen. Jede Änderung der der Behörde gemeldeten Daten sind dieser unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Elektrizitätsunternehmen, die Kundinnen/Kunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit den Bilanzgruppenverantwortlichen, deren Mitglieder sie beliefern, der Netzbetreiberin/dem Netzbetreiber, an deren/dessen Netz die Kundin/der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.

(3) Die Behörde kann einem Elektrizitätsunternehmen, das Endverbraucherinnen/Endverbraucher beliefert, die Stromhändlertätigkeit oder die sonstige Liefertätigkeit untersagen, wenn es

(4) Stromhändlerinnen/Stromhändler und sonstige Lieferantinnen/Lieferanten sind verpflichtet, jede Haushaltskundin/jeden Haushaltskunden, die/der dies begehrt, zu den veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beliefern, es sei denn, die Haushaltskundin/der Haushaltskunde ist nach durchgeführten Mahnverfahren in Zahlungsverzug. Den Haushaltskundinnen/Haushaltskunden darf für den Wechsel der Versorgerin/des Versorgers kein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt werden.“

„(1) Stromhändlerinnen/Stromhändler und sonstige Lieferantinnen/Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskundinnen/Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskundinnen/Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).

(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kundinnen/Kunden im Landesgebiet, die Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen im Landesgebiet darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Verbraucherin/Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, die/der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Gerät die Verbraucherin/der Verbraucher während 6 Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihr/ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann über Wunsch der Endverbraucherin/des Endverbrauchers – sofern vor Ort technisch möglich – auch ein Münzzähler oder ein diesem gleichzusetzender Abrechnungsapparat (Prepaymentzähler) zur Verwendung gelangen. Mehraufwendungen durch die Verwendung eines solchen Zählers, über welche im Voraus nachweislich informiert werden muss, können der Kundin/dem Kunden gesondert nach Maßgabe des § 58 ElWOG in Rechnung gestellt werden.“

„(3) Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z. 1

bis 3 ElWOG angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind ver

pflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung bzw. Entnahmeleistung (Pumpen) dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form an eine vom Regelzonenführer zu bestimmende Stelle zu übermitteln.

(4) Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks mit einer Engpassleistung von mehr als

20 MW sind verpflichtet, der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Kraftwerke/Kraftwerksparks zu übermitteln.“

41. § 38 Abs. 1 bis 5 lauten:

„(1) Zur Förderung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ausgenommen für Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, und zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden zu verwenden und werden aufgebracht

(2) Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, welches sich

dabei öffentlicher oder privater Einrichtungen bedienen kann. Die Durchführung obliegt dem Landes-Energiebeauftragten. Das Vermögen des Fonds ist zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen.

(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die nach Anhörung des Elektrizitätsbeirates von der Steiermärkischen Landesregierung mit Beschluss festzulegen sind.

(5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

„(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person, die eingetragene Unternehmerin/eingetragener Unternehmer ist, oder eine Personengesellschaft ausüben, wenn sie ihren Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union hat.“

„(4) Im Rahmen der Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie sind – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 ElWOG bestehen – jedenfalls

„(6) Rechtsträgerinnen/Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder gegen die der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn es zum Abschluss eines Sanierungsverfahrens kommt und der Sanierungsplan durch das Insolvenzgericht bestätigt wurde oder nach der Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.“

„(17) Eine Verteilernetzbetreiberin/Ein Verteilernetzbetreiber, an deren/dessen Netz mindestens

100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind und die/der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, darf diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

(18) Die Verteilernetzbetreiberin/Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass die/der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzunternehmens völlig unabhängig ist sowie Zugang zu allen Informationen und einschlägigen Daten hat, über die die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die die/der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um ihre/seine Aufgaben zu erfüllen. Überdies hat die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber sicherzustellen, dass die/der Gleichbehandlungsbeauftragte ohne Vorankündigung Zugang zu den Geschäftsräumen des Unternehmens erhält. Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte darf während der Laufzeit ihres/seines Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessensbeziehungen zu ihnen unterhalten.

(19) Die Landesregierung ist verpflichtet, allfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen die vorstehenden Absätze der Regulierungsbehörde mitzuteilen.“

„(6) Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzverwalterin/des Insolvenzverwalters (Masseverwalterin/Masseverwalter, Sanierungsverwalterin/Sanierungsverwalter) entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers. Die Insolvenzverwalterin/Der Insolvenzverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzverwalterin/des Insolvenzverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurs- und Sanierungsverfahrens.“

67. § 54 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Umwandlung einer Offenen Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine Offene Gesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.“

„(5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z. 3 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens hineinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubigerinnen/Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass die Betreiberin/der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.“

„(4) Die Überwachungsaufgaben der Landesregierung im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen umfassen die laufende Beobachtung insbesondere

(5) Zur Wahrnehmung der in Abs. 4 genannten Aufgaben sind folgende Daten ausschließlich für statistische Zwecke elektronisch der Landesregierung und der Regulierungsbehörde bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres zu übermitteln:

(6) Die Landesregierung kann betreffend Erhebungsmasse, -einheiten und - merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den in Abs. 5 bekanntzugebenden Daten erlassen.“

„(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.“

76. § 63a Abs. 2 lautet:

„(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:

„(5) Die Erstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe

KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.“

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu Ä 20.000,– zu bestrafen. Werden die Übertretungen nach Abs. 1 gemäß den § 37 Abs. 2, § 33b Abs. 2 oder § 59 Abs. 5 von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, begangen, so ist eine Geldstrafe von mindestens Ä 10.000,– und höchstens Ä 50.000,– zu verhängen. Werden die Übertretungen nach Abs. 1 gemäß § 22 Abs. 3, § 29, § 32, § 33 Abs. 3 und § 42 Abs. 4, § 33a Abs. 1, § 36a Abs. 1, 3 und 4, § 36b Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 8, 9 und 11 sowie § 44 Abs. 1, 14, 16, 17 und 18 von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, begangen, so ist eine Geldstrafe von mindestens Ä 50.000,– und höchstens Ä 100.000,– zu verhängen.“

„(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

(3) Verweise auf unionsrechtliche Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.Verordnung (EG) Nr. 2009/713 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009, S. 1,

2.Verordnung (EG) Nr. 2009/714 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung 2003/1228/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009, S. 15,

(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:

1.Verordnung 2009/713/EG,

2.Verordnung 2009/714/EG.

(2) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

„(4) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 1 Abs. 3 Z. 2., 7. und 8., 2, 5 Abs. 2 Z. 1. und 3., 6

Abs. 2 Z. 3., 4. und 9., 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2, 9 Z. 2., 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21, 22, 23 Abs. 1, 3, 8 und 9, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 29, 30 Abs. 2, 32 Abs. 1, 33, 33a, 33c, 35 Abs. 4, 36, 36a Abs. 1, 2 Z. 6. und Abs. 3, 36b Abs. 1 und 2, 37 Abs. 1 Z. 7., Abs. 2, 3 und 4, 38 Abs. 1 bis 5, 39 Abs. 2, 3, 6, 7 und 8 Z. 2. und 4., Abs. 9 Z. 3. und 7., 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2, 3, 4 Z. 2. und 5. und Abs. 5, 42 Abs. 3 Z 4. und 5. und Abs. 4, 44

Abs. 1, 3 Z. 2., 5, 6, 7 und 14 Z. 3., 45 Abs. 2 Z. 2. und 6. und Abs. 5, 46 Abs. 5, 49 Abs. 2 Z. 5., Abs. 3, 4 und 5, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Z. 4., 52 Abs. 2 Z. 2. und 5. und Abs. 6, 54 Abs. 1 Z. 2. und Abs. 5, 7 und 8, 55 Abs. 5, 59, 60

Abs. 2 Z. 5., 61 Abs. 2 Z. 1., 62 Abs. 2 und 3, 63 Abs. 2, 63a Abs. 1, 2 und 3, 63c Abs. 1 und 2, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 2 und 3 sowie 66, die Anfügungen der §§ 1 Abs. 3 Z. 9., 6 Abs. 2 Z. 10. und 11., 32 Abs. 3 bis 7, 36a Abs. 2 Z. 7. und 8., 37 Abs. 1 Z 8., 44 Abs. 17, 18 und 19, 59 Abs. 4, 5 und 6, 63a Abs. 5, 69 Abs. 4 sowie 70, die Einfügungen der §§ 19a sowie 67a und der Entfall der §§ 4 Abs. 2, 38 Abs. 6, 43, 44 Abs. 13, 54 Abs. 6 sowie 64 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 89/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. September 2011, in Kraft.“

85. Dem § 69 wird folgender § 70 angefügt:

„§ 70

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten der Novelle zu diesem Gesetz tritt die Verordnung der Stmk. Landesregierung (Ökofonds-VO) vom 29. Oktober 2001, LGBl. Nr. 81/2001, außer Kraft.“

LandeshauptmannZweiter Landeshauptmannstellvertreter

VovesSchrittwieser