# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2011 über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2011 über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten

Gemäß § 35a Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2011, wird verordnet:

§ 1

Kostenbeitrag

Die Höhe des Kostenbeitrages von Patienten der Allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege Pflegegebührenersätze zur Gänze (kein Selbstbehalt) durch einen Sozialversicherungsträger oder durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts, welche für ihre Bediensteten eine Krankenfürsorge eingerichtet hat, getragen werden, beträgt 6,80 Euro ab 1. Jänner 2012.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

§ 3

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über

die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten

gemeinnützigen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 102/2010, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves