# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juni 2011, mit der eine Geschäftsordnung für den Raumordnungsbeirat erlassen wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juni 2011, mit der eine Geschäftsordnung für den Raumordnungsbeirat erlassen wird Geschäftsordnung für den Raumordnungsbeirat

Auf Grund des § 18 Abs. 6 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:

§ 1

Aufgaben des Vorsitzenden

Dem Vorsitzenden obliegen die Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung

der Tagesordnung und die Leitung der Beratungen.

§ 2

Einberufung der Sitzungen des Raumordnungsbeirates

(1) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates werden vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen, wenn

(2) Einberufen wird mit schriftlicher (elektronischer) Ladung an alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung für die Sitzung. Die Einberufung muss jedem Mitglied (Ersatzmitglied) gegen Nachweis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zukommen. Der Einberufung sind die für die Beratung notwendigen Unterlagen anzuschließen oder erforderlichenfalls beim Amt der Landesregierung zur Einsichtnahme aufzulegen.

§ 3

Sitzungen des Raumordnungsbeirates

(1) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates sind nicht öffentlich.

(2) Der Raumordnungsbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder (Ersatzmitglieder) eingeladen wurden, der Vorsitzende oder dessen Vertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Der Raumordnungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimmen.

(3) Vom Vorsitzenden oder über Beschluss des Raumordnungsbeirates können zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Hievon sind diese unverzüglich zu verständigen. Die Beiziehung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 2.

(4) Die/Der Leiter/in der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der überörtlichen Raumplanung betrauten Abteilung ist den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Die Mitglieder des Raumordnungsbeirates sowie die Sachverständigen und Auskunftspersonen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Über die Veröffentlichung von Beschlüssen des Raumordnungsbeirates entscheidet der Beirat.

§ 4

Sitzungsprotokoll

(1) Über jede Sitzung des Beirates ist ein zusammengefasstes Protokoll (Resümeeprotokoll) zu führen.

(2) In dieses Protokoll sind jedenfalls Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) und sonstigen teilnehmenden Personen, die Feststellung über die Beschlussfähigkeit (§ 3 Abs. 2), die wesentlichen Beratungsgegenstände, die diesbezüglichen Ausführungen der bei der Sitzung Anwesenden sowie die Beschlüsse über Empfehlungen an die Landesregierung aufzunehmen.

(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer abzufassen; es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.

(4) Jedem Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates ist das Sitzungsprotokoll unverzüglich zu übermitteln. Eine Berichtigung des Protokolls findet nur statt, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Protokolls folgenden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht dagegen ausspricht.

§ 5

Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates

Die Geschäfte des Raumordnungsbeirates sind vom Amt der Landesregierung unter verantwortlicher Leitung des Vorsitzenden des Raumordnungsbeirates von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der überörtlichen Raumplanung betrauten Abteilung zu besorgen.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das

ist der 1. September 2011, in Kraft.

§ 7

Außerkrafttreten

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 11/1975, mit

der eine Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates erlassen wurde, tritt außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves