# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Jänner 2012, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft angeordnet werden

# (Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011)

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Jänner 2012, mit der Maßnahmen

zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft angeordnet werden (Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011)

Auf Grund der §§ 10, 13, 14 und 16 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, wird – soweit Verkehrsbeschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen getroffen werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie – verordnet:

§ 1

Zielbestimmung

Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissionsgrenzwertüberschreitung geführt haben oder beitragen, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

§ 2

Sanierungsgebiete

Als Sanierungsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L werden für den Luftschadstoff PM10 (Feinstaub) nachfolgende Gebiete festgelegt. Das Sanierungsgebiet „Großraum Graz“ wird zudem als Sanierungsgebiet für den Luftschadstoff NO2 ausgewiesen.

St. Johann in der Haide

St. Magdalena am Lemberg

Schlag bei Thalberg

Schönegg bei Pöllau

Sebersdorf

Siegersdorf bei Herberstein

Stambach

Stubenberg

Tiefenbach bei Kaindorf

Wörth an der Lafnitz

Leibnitzalle

Radkersburgalle

VoitsbergBärnbach

Köflach

Krottendorf-Gaisfeld

Ligist

Maria Lankowitz

Mooskirchen

Rosental an der Kainach

St. Johann-Köppling

St. Martin am Wöllmißberg

Söding

Södingberg

Stallhofen

Voitsberg

WeizAlbersdorf-Prebuch

Anger

Etzersdorf-Rollsdorf

Feistritz bei Anger

Floing

Gersdorf an der Feistritz

Gleisdorf

Gutenberg an der Raabklamm

Hirnsdorf

Hofstätten an der Raab

Ilztal

Krottendorf

Kulm bei Weiz

Labuch

Laßnitzthal

Ludersdorf-Wilfersdorf

Markt Hartmannsdorf

Mitterdorf an der Raab

Mortantsch

Naas

Nitscha

Oberrettenbach

Pischelsdorf in der Steiermark

Preßguts

Puch bei Weiz

Reichendorf

St. Margarethen an der Raab

St. Ruprecht an der Raab

Sinabelkirchen

Thannhausen

Ungerdorf

Unterfladnitz

Weiz

§ 3

Fahrbeschränkung für Schwerfahrzeuge

(1) In den Sanierungsgebieten gemäß § 2 gilt ab 1. Juni 2012 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind oder die Abgaswerte für NOx in der Höhe von 9 g/kWh und für Partikel in der Höhe von 0,4 g/kWh überschreiten (Abgaswerte schlechter Euro I).

(2) In den Sanierungsgebieten gemäß § 2 gilt ab 1. Jänner 2013 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die die Abgaswerte für NOx in der Höhe von 7 g/kWh und für Partikel in der Höhe von 0,15 g/kWh überschreiten (Abgaswerte schlechter Euro II).

(3) In den Sanierungsgebieten gemäß § 2 gilt ab 1. Jänner 2014 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die die Abgaswerte für NOx in der Höhe von 5 g/kWh und für Partikel in der Höhe von 0,13 g/kWh überschreiten (Abgaswerte schlechter Euro III).

(4) Abs. 1, 2 und 3 gelten für alle Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge außer für

(5) Lenker von Fahrzeugen, für die ein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 4 Z. 2 zutrifft, haben entsprechende Nachweise mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen. Als Nachweis kommt eine behördlich eingetragene Änderungsgenehmigung durch den Landeshauptmann oder ein entsprechender Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie in Frage.

§ 4

Mindestemissionsstandards für Taxis

(1) Dieselbetriebenen Taxifahrzeugen, die den maximalen Partikelemissionsgrenzwert von 0,18 g/km überschreiten, ist in Ausübung ihres Gewerbes das Befahren des Stadtgebietes von Graz sowie das Halten und Parken in diesem ab 1. März 2012 nicht gestattet.

(2) Dieselbetriebenen Taxifahrzeugen, die den maximalen Partikelemissionsgrenzwert von 0,025 g/km überschreiten, ist in Ausübung ihres Gewerbes das Befahren des Stadtgebietes von Graz sowie das Halten und Parken in diesem ab 1. Jänner 2013 nicht gestattet.

(3) Die Einhaltung der maximalen Partikelemissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 und 2 werden durch Plaketten dokumentiert, die vom Landeshauptmann nach Prüfung der Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Plaketten, die das amtliche Kennzeichen sowie eine fortlaufende Nummerierung enthalten, sind an der rechten Seite der vorderen Windschutzscheibe des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen.

§ 5

Maßnahmen für die Landwirtschaft

(1) Bei der Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos in Sanierungsgebieten gemäß § 2 sind geeignete Vorrichtungen zur größtmöglichen Verringerung der freien Fallhöhe zu verwenden.

(2) Die Ausbringung rasch wirksamer stickstoffhältiger Düngemittel sowie deren Einarbeitung auf landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat gemäß den Bestimmungen des Aktionsprogramms Nitrat 2008, kundgemacht im Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 31. Jänner 2008, ABl. Nr. 22/2008, zu erfolgen.

(3) Endlager für Gärrückstände von Biogasanlagen, die nicht ausschließlich Materialien im Sinne von § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, behandeln, müssen im Sanierungsgebiet mit gasdichten Abdeckungen ausgestattet sein.

§ 6

Gülleanlagen

(1) Gülleanlagen müssen wasserdicht sein und sind so auszubilden, dass davon ausgehende, gasförmige Emissionen in die Umgebungsluft durch dauerhaft wirksame, vollflächige Abdeckungen vermindert werden. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden.

(2) Durch betriebliche Vorrichtungen und Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung gemäß Abs. 1 nicht eingeschränkt werden. Ausgenommen ist das Aufmixen vor der Ausbringung.

(3) Ausgenommen von der Abdeckungsverpflichtung in Abs. 1 und § 5 Abs. 3 sind Gülleanlagen, wenn bei der Inbetriebnahme Maßnahmen gesetzt werden, welche die Emissionen von Luftschadstoffen zumindest im gleichen Ausmaß reduzieren, wie durch die Verwendung einer Abdeckung im Sinne des Abs. 1 erzielt würden.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 21. Jänner 2012 in Kraft.

§ 8

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die IG-L Maßnahmenverordnung

2008, LGBl. Nr. 96/2007, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Dr. Kurzmann