# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Jänner 2012 über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Jänner 2012 über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten

Gemäß § 38 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2011, wird verordnet:

§ 1

Amtliche Pflegegebühren

Auf der Grundlage der für das Jahr 2012 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese ab 1. Jänner 2012 pro Pflegetag wie folgt in Euro festgesetzt:

(1)Fondskrankenanstalten

(2)Pflegeanstalt für chronisch kranke beatmungspflichtige Patienten am LKH

Leoben, Standort Eisenerz

(3) Landespflegeheim für Geisteskranke in Schwanberg220,90

(4) Albert Schweitzer Klinik Graz

§ 2

Zuschläge

Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt

in Euro festgesetzt:

Mehrbettzimmer

Einbettzimmer

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

§ 4

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 101/2010, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves