# Gesetz vom 13. Dezember 2011, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz und das Steiermärkische Behindertengesetz geändert werden

Gesetz vom 13. Dezember 2011, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz und das Steiermärkische Behindertengesetz geändert werden

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes

Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 64/2011, wird wie

folgt geändert:

„(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff hat die Landesregierung durch Verordnung zu

erlassen.“

3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

„§ 24a

Kostentragung der 24-Stunden-Betreuung

(1) Die Kosten, die aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern

über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 71/2009 in der jeweils geltenden

Fassung, entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) zu 60 (Bund) finanziert.

(2) Alle dem Land entstehenden Kosten sind vorläufig von diesem zu tragen. Die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut haben dem Land 40 % dieser Kosten zu ersetzen. Die Zuständigkeit zum Ersatz obliegt

jenem Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut), in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Anspruchsberechtigte

seinen Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte.“

„(19) Die Änderung des § 4 Abs. 1a und die Einfügung des § 5 Abs. 1a, des § 24a sowie des § 41a durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes

Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, wird

wie folgt geändert:

9 LGBl., Stück 5, Nr. 10, ausgegeben am 15. Februar 2012 61

„(4) Bei der Inanspruchnahme von teilstationären Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 haben Menschen mit Behinderung

40 % des Pflegegeldes als Beitrag zu leisten. Über Antrag des Menschen mit Behinderung kann der Beitrag auf 20 % des Pflegegeldes herabgesetzt werden, wenn die Pflege und Betreuung auf Grund der Öffnungszeiten

der Einrichtungen einschließlich der Zeiten für Schulaufenthalte weniger als sieben Stunden täglich

beträgt oder wenn bei längeren Öffnungszeiten im Einzelfall medizinisch begründet eine Pflege und Betreuung

von weniger als sieben Stunden täglich länger als einen Kalendermonat möglich ist. Dem Menschen mit Behinderung

hat bei teilstationären Hilfeleistungen mindestens 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.

Dieser Beitrag erfolgt unabhängig von der Beitragspflicht gemäß Abs. 1.

(5) Im Ein- und Austrittsmonat sind die Beiträge gemäß Abs. 1 und 4 sowie die Ansprüche, die gemäß Abs. 3 auf den Sozialhilfeträger übergehen, zu aliquotieren. Eine Beitragspflicht entfällt auf Antrag für die Monate Juli, August und September, wenn der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung untergebracht ist,

deren Öffnungszeiten sich nach dem Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz richten.

(6) Beiträge sind monatlich zu leisten. Bei tageweiser Betreuung in Einrichtungen ist der Beitrag ent sprechend

zu aliquotieren. Bei vorübergehender Abwesenheit aus einer Einrichtung für einen mehr als vier wöchigen durchgehenden

Urlaub oder Krankenstand ist kein Beitrag zu leisten. Dasselbe gilt bei

länger dauernder Abwesenheit

für je weitere vier ununterbrochene Wochen.“

5. § 45 Abs. 9 lautet:

„(9) Abs. 7 gilt nicht, wenn Dienste der Behindertenhilfe außerhalb des Landes in Anspruch genommen

werden. Voraussetzungen für die Heranziehung eines Dienstes der Behindertenhilfe außerhalb des Landes sind

eine Bewilligung im jeweiligen Bundesland und eine Verrechnungsmöglichkeit dieses Dienstes der Behindertenhilfe

mit dem Bundesland. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland vereinbarten

Sätze. Auf die Übernahme der Kosten eines solchen Dienstes besteht kein Rechtsanspruch.“

6. § 55 Abs. 2 lautet:

„(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

„(14) Die Änderungen des § 2 Abs. 5, des § 18, der Überschrift und der Abs. 4 bis 6 des § 39, des § 45 Abs. 9

und des § 55 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Landeshauptmann Zweiter Landeshauptmannstellvertreter Voves Schrittwieser