# Gesetz vom 13. Dezember 2011, mit dem das Steiermärkische Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 2002 geändert wird

Gesetz vom 13. Dezember 2011, mit dem das Steiermärkische Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 2002 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 2002, LGBl. Nr. 47/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 6 lautet:

„§ 6

(1) Die Nettoerlöse aus den Forderungsverkäufen können zur Rückzahlung von zur Finanzierung des Landeshaushaltes aufgenommenen Fremdmitteln (Darlehen, Anleihen und Kredite) und für die Wohnbauförderung gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 verwendet werden.

(2) Zur Teilfinanzierung der Landeshaushalte 2011 und 2012 sind von den Nettoerlösen aus den Forderungsverkäufen höchstens Ä 163 Mio. für den Landeshaushalt 2011 und höchstens Ä 137 Mio. für den Landeshaushalt 2012 zu verwenden.“

2. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Änderung des § 6 durch die Novelle, LGBl. Nr. 20/2012, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. März 2012, in Kraft.“

LandeshauptmannLandesrätin

VovesVollath