# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. März 2012, betreffend die Sanierung von Fließgewässern

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. März 2012, betreffend die Sanierung von Fließgewässern

Aufgrund der §§ 33d und 55g Abs. 1 Z. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, wird verordnet:

§ 1

Festlegung

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Erlassung eines Sanierungsprogrammes zur Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP) und der §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103, in den in Anlage 1 angeführten Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebiete).

(2) Die Inhaberinnen/Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen in den Sanierungsgebieten haben unbeschadet weitergehender Sanierungsverpflichtungen bis spätestens 22. Dezember 2015 die in § 2 festgelegten Maßnahmen durchzuführen. Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Behörde ein – den Vorgaben dieses Sanierungsprogramms entsprechendes – Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen.

§ 2

Sanierungsmaßnahmen

(1) Bei allen bewilligten Anlagen und Querbauwerken in Sanierungsgebieten ist durch geeignete Vorkehrungen eine ganzjährige Passierbarkeit für die in Anlage 2 festgesetzten Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten.

(2) Bei allen Wasserentnahmen in Sanierungsgebieten ist durch Abgabe einer ausreichenden Restwassermenge die ganzjährige Passierbarkeit in der Restwasserstrecke für die in Anlage 2 festgelegten Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten. Dazu ist sicherzustellen, dass die Vorgaben des Anhangs G der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (BGBl. II Nr. 99/2010) in der Restwasserstrecke erreicht werden (Mindesttiefen und Mindestfließgeschwindigkeiten oder Mindestdotation in Höhe von 50 % MJNQt).

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. März 2012, in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Dr. Kurzmann

Anlage 1 und 2