# Gesetz vom 17. Jänner 2012, mit dem das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz 2001 geändert wird

Gesetz vom 17. Jänner 2012, mit dem das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz 2001 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 14/2002,

zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 32/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

„§ 2

Förderungsempfängerin/Förderungsempfänger

(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz kann gewährt werden an

(2)Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger müssen die für die Durchführung des zu fördernden Projektes erforderlichen Berechtigungen nachweisen.

(3)Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger müssen das Gleichbehandlungsgesetz – GIBG, BGBl. I Nr. 66/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2011, einhalten.

(4)Vor Gewährung einer Förderung ist sicherzustellen, dass die Pflichtzahl nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 60/2001, eingehalten wird und dass die Betriebsstätte der Förderungswerberin/des Förderungswerbers barrierefrei gestaltet ist.

(5)Förderungswerberinnen/Förderungswerber, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits anhängig ist oder ein derartiger Insolvenzantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde oder über deren Vermögen die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, können nicht gefördert werden.“

2. § 9 lautet:

„§ 9

Wirtschaftsförderungsbeirat

(1) Zur Begutachtung der Förderungsmaterien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet.

(2) Der Beirat wird von der Landesregierung bestellt und besteht aus

(3) Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Beirat zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist.

(4) Dem Beirat obliegt die Begutachtung der gemäß § 8 zu beschließenden Förderungsprogramme und Richtlinien sowie einzelner Förderungsmaßnahmen, wenn die Zahl der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer, die der zu fördernde Betrieb beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt, mehr als 70 und der Barwert der Förderung mehr als E 100.000,– beträgt. Förderungsfälle, die dem Beirat nicht zur Begutachtung vorgelegt werden müssen, sind diesem nachträglich, zumindest vierteljährlich, listenmäßig zur Kenntnis zu bringen.

(5) Dem Beirat obliegt weiters die Beratung über den jährlich vom Amt der Landesregierung zu erstellenden Steirischen Wirtschaftsbericht. Dieser ist bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres dem Beirat zur Begutachtung vorzulegen. Inhalt und Umfang des Berichtes werden jährlich im Vorhinein vom Beirat festgelegt. Nach Begutachtung durch den Beirat ist der Bericht mit der Empfehlung des Beirates vom zuständigen Mitglied der Landesregierung der Landesregierung vorzulegen und von dieser dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.“

3. § 10 lautet:

„§ 10

Gesellschafterausschuss

(1)Die Landesregierung hat einen Gesellschafterausschuss zur Wahrung der Interessen des Landes Steiermark bei der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. zu errichten. Dieser besteht aus sieben Personen. Die Aufgaben des Gesellschafterausschusses werden durch die Landesregierung festgelegt.

(2)Dem Gesellschafterausschuss müssen je eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Landesregierung vertretenen Fraktionen sowie je eine Fachkundige/ein Fachkundiger der Wirtschaftskammer Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark angehören.

(3)Der Gesellschafterausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(4)Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.“

„(4) Die Änderung der §§ 2, 9 und 10 sowie die Umnummerierung der §§ 12, 13 und 14 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2012, in Kraft.“

LandeshauptmannLandesrat

VovesBuchmann