# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. April 2012, mit der die Verordnung über die Zulässigkeit von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (BrauchtumsfeuerVO) geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. April 2012, mit der die Verordnung über die Zulässigkeit von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (BrauchtumsfeuerVO) geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 4 Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:

Die BrauchtumsfeuerVO, LGBl. Nr. 22/2011, in der Fassung LGBl. Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) In Gemeinden, die in einem Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 der Steiermärkischen Luftreinhalteverordnung 2011, LGBl. Nr. 2/2012, liegen, dürfen ausschließlich Brauchtumsfeuer gem. § 2 Z. 2 lit. a und b. entfacht werden.“

2. Der Text des § 6a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Änderung des § 3 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 34/2012 tritt mit 7. April 2012 in Kraft.“

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Dr. Kurzmann