# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 2012, mit der die Verordnung über Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 2012, mit der die Verordnung über Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände geändert wird

Auf Grund des § 22 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 55/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.11/2012, wird verordnet:

Die Verordnung über Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände, LGBl. Nr. 30/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 31/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Vermögensverzeichnis nach Abs. 1 ist wie folgt aufzugliedern:

I.Aktiva:

„(1) Der Tourismusverband hat spätestens am 1. Dezember den Voranschlag für das Folgejahr (zugleich Haushaltsjahr) zu beschließen. Der Voranschlag ist gemäß §§ 14 und 15 zu gliedern. Stellt das Land eine IT-Anwendung für die Erstellung des Voranschlags zur Verfügung, dann hat der Tourismusverband den Voranschlag unter Verwendung dieser IT-Anwendung zu erstellen.“

„(3) Die Änderung des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 1, der §§ 14, 15 und 21 Abs. 1 sowie des § 22 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Mai 2012, in Kraft.“

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves