# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 2012, mit der die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Lafnitztal – Neudauer Teiche“ (AT 2208000) zum Europaschutzgebiet Nr. 27 geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 2012, mit der die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Lafnitztal – Neudauer Teiche“ (AT 2208000) zum Europaschutzgebiet Nr. 27 geändert wird

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2011, wird verordnet:

Die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Lafnitztal – Neudauer Teiche“ zum Europaschutzgebiet Nr. 27, LGBl. Nr. 74/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 93/2007, wird wie folgt geändert:

„§ 2a

Ziele

(1) Der günstige Erhaltungszustand der in der Anlage A genannten Schutzgüter ist herzustellen und dauerhaft zu sichern.

(2) Die Vielfalt von Feuchtgebieten, das durchgehende Fließkontinuum sowie alle natürlichen Flussabschnitte der Lafnitz und ihre Retentionsräume sind zu erhalten.

§ 2b

Maßnahmen

(1) Die Ziele sollen insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

(2) Die Ziele sind vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes zu erreichen.

§ 2c

Verbote

(1) Im Europaschutzgebiet ist es verboten, die Fließstrecke der Lafnitz mit Booten zu befahren; dies gilt nicht für Tätigkeiten im Rahmen der Wasserbauverwaltung.

(2) Ausnahmen vom Verbot können von der Landesregierung für organisierte Bootsfahrten ohne Motorantrieb mit qualifizierten Naturführern bewilligt werden, wenn in einem Verfahren nach § 13b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks ausgeschlossen wird.“

„(2) Die Änderung der §§ 1 und 2, der Anlage A, die Neuerlassung der Anlagen B und C sowie die Einfügung der §§ 2a, 2b, 2c und 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 47/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juni 2012, in Kraft.“

„Anlage A

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume, Tier- und Vogelarten gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. a und b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.LebensraumtypBewertung

3130 SchlammflurenC

3150Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-GesellschaftenC

3270Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation der Zweizahn-FlurenC

6410Pfeifengraswiesen B

6430Feuchte HochstaudenflurenB

6510Magere Flachland-Mähwiesen (Glatthaferwiesen)B

Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher NameBewertung

1321WimperfledermausMyotis emarginatusC

1355FischotterLutra lutraB

Amphibien nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher NameBewertung

1167Alpen-KammmolchTriturus carnifexB

1188RotbauchunkeBombina bombinaB

1193GelbbauchunkeBombina variegataB

Fische nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher NameBewertung

1098Ukrainisches NeunaugeEudontomyzon spp.B

1134BitterlingRhodeus sericeus amarusB

1145SchlammpeitzgerMisgurnus fossilisB

1149SteinbeißerCobitis taeniaC

1160StreberZingel streberB

1163KoppeCottus gobioC

Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher NameBewertung

1059Großer AmeisenbläulingMaculinea teleiusB

1060Großer FeuerfalterLycaena disparB

1061Dunkler AmeisenbläulingMaculinea nausithousB

Vögel nach der VS-RL Anhang I

Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher NameBewertung

A027SilberreiherEgretta alba (Casm. Albus)B

A030SchwarzstorchCiconia nigraB

A031WeißstorchCiconia ciconiaB

A094FischadlerPandion haliaetusB

A122WachtelkönigCrex crexB

A229EisvogelAlcedo atthisB

Regelmäßig vorkommende Zugvögel

Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name

A004ZwergtaucherTachybaptus ruficollis

A005HaubentaucherPodiceps cristatus

A008SchwarzhalstaucherPodiceps nigricollis

A059TafelenteAythya ferina

A061ReiherenteAythya fuligula

A168FlussuferläuferActitis hypoleucos

A291SchlagschwirlLocustella fluviatilis

Schutzgüter sind folgender prioritärer Lebensraum und folgende prioritäre Tierart gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7 und 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.LebensraumtypBewertung

91E0Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)B

Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher NameBewertung

1078Spanische FlaggeCallimorpha quadripunctariaB