# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Mai 2012, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Mai 2012, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird

Auf Grund des Artikels 103 Abs. 2 B-VG, des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925 betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, der Artikel 7 Abs. 4 und 39 L-VG 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, wird verordnet:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2011, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung) lautet wie folgt:

Anlage zu § 2:

Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung

A) Landeshauptmann Mag. Franz Voves

B) Erster Landeshauptmannstellvertreter Hermann Schützenhöfer

C) Zweiter Landeshauptmannstellvertreter Siegfried Schrittwieser

D) Landesrat Dr. Christian Buchmann

E) Landesrätin Mag.a Kristina Edlinger-Ploder

F) Landesrätin Mag.a Elisabeth Grossmann

Der Geschäftsbereich der Abteilung Bildung und Gesellschaft mit Ausnahme der Landesrat Seitinger und Landesrätin Dr.in Vollath zugewiesenen Angelegenheiten.

G) Landesrat Dr. Gerhard Kurzmann

H) Landesrat Johann Seitinger

I) Landesrätin Dr.in Bettina Vollath

Artikel 2

Inkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. August 2012 in Kraft.

(2)Für Mitwirkungsakte im Zusammenhang mit der Bestellung von Personen, die

ihre Funktion mit Inkrafttreten der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung am 1. August 2012 antreten sollen, sind ab Kundmachung dieser Verordnung jeweils jene Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung zuständig, die ab 1. August 2012 dafür zuständig sein werden.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen

Abschnitt E) Landesrätin Mag.a Edlinger-Ploder, Punkt 2. lautet bis zur Ausgliederung der Pflegezentren des Landes Steiermark:

„2.Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Soziales die Angelegenheiten der Kostentragungsbestimmungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz im Korreferat mit Zweitem Landeshauptmannstellvertreter Schrittwieser und die Pflegezentren des Landes Steiermark: Verwaltung und Führung, Organisation und strategische Ausrichtung.“

Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Zuständigkeit „Pflegezentren des Landes Steiermark: Verwaltung und Führung, Organisation und strategische Ausrichtung“ wird vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundgemacht.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves