# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juni 2012, mit der die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Hartberger Gmoos“ (AT2211000) zum Europaschutzgebiet Nr. 24 geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juni 2012, mit der die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Hartberger Gmoos“ (AT2211000) zum Europaschutzgebiet Nr. 24 geändert wird

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet:

Die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Hartberger Gmoos“ zum Europaschutzgebiet Nr. 24, LGBl. Nr. 49/2005, wird wie folgt geändert:

„§ 2a

Maßnahmen

Der Schutzzweck ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, zu erreichen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

–die Extensivierung von Wiesenflächen und

–die einmalige zeitlich gestaffelte Mahd.

§ 2b

Verbote

Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen, ausgenommen die bisher ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Nutzung, verboten:

Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher NameBewertung

1059Heller Wiesenknopf-AmeisenbläulingMaculinea teleiusB

1060Großer FeuerfalterLycaena disparB

1061Dunkler Wiesenknopf-AmeisenbläulingMaculinea nausithousB

Regelmäßig vorkommender Zugvogel

Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name

A290FeldschwirlLocustella naevia

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves