# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 2012 über Zusatzleistungen in Landeskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 2012 über Zusatzleistungen in Landeskrankenanstalten

Auf Grund des § 35 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 des Steiermärkischen Krankenanstalten

gesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2011, wird verordnet:

§ 1

Zusatzleistungen, Tarife

(1) Für medizinische Zusatzleistungen, die

– über ausdrückliches Verlangen der Patientin oder des Patienten erbracht werden, und zwar im Zusammenhang mit einem stationären Krankenanstaltenaufenthalt, der durch LKF Gebührenersätze vom Gesundheitsfonds Steiermark bzw. durch allgemeine Pflegegebührenersätze von den Trägern der Sozialversicherung abgedeckt wird,

–und für welche kein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger besteht,

ist einmalig eine Zahlung zu entrichten.

(2) Für die Zuzahlung sind nachstehende Tarifpositionen zu verrechnen:

§ 2

Besondere Tarifbestimmungen

(1) Bei der unter § 1 Abs. 2 Z. 8 angeführten Tarifposition sind die Kosten für anfallende Laboruntersuchungen im Rahmen einer Kryokonservierung nicht enthalten. Diese werden nach der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Bei der unter § 1 Abs. 2 Z. 23 lit. b angeführten Tarifposition sind die Kosten für erforderliche Implantate in der Gebühr nicht enthalten. Diese werden zum Einstandspreis plus einem Neuntel des Einstandspreises gesondert in Rechnung gestellt.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

§ 4

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über

Zusatzleistungen in Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 30/2011 zuletzt in

der Fassung LGBl. Nr. 91/2011, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves