# Gesetz vom 15. Mai 2012, mit dem das Steiermärkische Gesundheitsfonds-Gesetz 2006 geändert wird

Gesetz vom 15. Mai 2012, mit dem das Steiermärkische Gesundheitsfonds-Gesetz 2006 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Gesundheitsfonds-Gesetz 2006, LGBl. Nr. 6/2006, zuletzt

in der Fassung LGBl. Nr. 1/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Tätigkeit des Fonds ist an den Prinzipien des Gender-Mainstreaming und an der seitens des Landes beschlossenen Charta des Zusammenlebens orientiert und hat Anwendung und Umsetzung der Gender- und Diversitätskriterien zu berücksichtigen. Weiters orientiert sich der Fonds bei seiner Tätigkeit an den „Gesundheitszielen Steiermark“ und ist verantwortlich für die Koordination der Public Health-Grundsätze.“

(1) Den Vorsitz führt das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung. Im Verhinderungsfalle der/des Vorsitzenden übernimmt die Stellvertreterin/der Stellvertreter den Vorsitz.

(2) Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden nach Maßgabe des § 9 Abs. 1.

(3) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr

als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest vier Landes- sowie vier Sozialversicherungsvertreter, anwesend sind.

(4) Für Beschlussfassungen gilt Folgendes:

(5) Die Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Darüber hinaus gilt, dass in Angelegenheiten

(6) Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere vorzusehen, dass

(7) Die Landtagsparteien, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Arbeiterkammer Steiermark, die Apothekerkammer sowie der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband sind berechtigt, zu den Sitzungen der Gesundheitsplattform je eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden. Weiters ist die/der Vorsitzende des Fachbeirates für Frauengesundheit (Abs. 13) berechtigt, an den Sitzungen der Gesundheitsplattform teilzunehmen. Die genannten Personen sind nicht Mitglieder im Sinne des § 7 und haben kein Stimmrecht. Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, die Beiziehung von Expertinnen/Experten beschließen.

(8) Den Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, des Landes und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform sind auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnerinnen/Finanzierungspartnern zu erteilen (Artikel 34 Abs. 2 der Vereinbarung).

(9) Die Gesundheitsplattform kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden. Jedenfalls einzurichten sind ein Präsidialausschuss gemäß Abs. 10 (im Folgenden: Präsidium) sowie ein Wirtschafts- und Kontrollausschuss gemäß Abs. 12.

(10) Das Präsidium ist zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform eingerichtet und setzt sich wie folgt zusammen:

(11) Dem Präsidium kann auch die Befugnis zur Erstellung des Stellenplans der Geschäftsstelle und zur Entscheidung in weiteren Angelegenheiten namens der Gesundheitsplattform übertragen werden. Beschlüsse des Präsidiums in diesen übertragenen Angelegenheiten werden nur rechtswirksam, wenn sie allen stimmberechtigten Gesundheitsplattform-Mitgliedern zugegangen sind und nicht binnen einer Woche ab Erhalt der Beschlüsse

(12) Dem Wirtschafts- und Kontrollausschuss obliegen die Überwachung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Gesundheitsfonds, insbesondere die Überprüfung des Voranschlages, die Überwachung der Abschlussprüfung und die Prüfung des Jahresabschlusses. Zu den Ausschusssitzungen sind bei Bedarf externe Sachverständige beizuziehen; jedenfalls allen Sitzungen beizuziehen ist eine Vertreterin/ein Vertreter der für Finanzen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist die/der jeweilige Abschlussprüferin/Abschlussprüfer zuzuziehen.

(13) Die Gesundheitsplattform hat einen Fachbeirat für Frauengesundheit einzurichten, der als interdisziplinär arbeitendes Fachgremium die Gesundheitsplattform dabei unterstützt, ihre Aufgaben frauengerecht wahrzunehmen.

(14) Weiters hat die Gesundheitsplattform eine Qualitätssicherungskommission (QSK) als Fachbeirat einzurichten, die als institutions-, sektoren- und berufsgruppenübergreifendes Fachgremium die Gesundheitsplattform in qualitätsrelevanten Fragestellungen unterstützt.

(15) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion gemäß § 6 Abs. 1 ausüben, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 80/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 169/1983) sinngemäß anzuwenden, soweit es nicht unmittelbar gilt.

5. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:

„§ 9b

Geschäftsstelle und Amtshilfe

(1) Zur Unterstützung der Geschäftsführerinnen/der Geschäftsführer ist auf Rechnung des Fonds eine Geschäftsstelle mit dem Sitz in Graz einzurichten, deren Personal entweder vom Land zugewiesen oder vom Fonds selbst eingestellt wird. Einstellungen durch den Fonds erfolgen durch die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer im Rahmen des Stellenplans. Der Personalaufwand für die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer ist ebenso vom Fonds zu tragen.

(2) Land, Sozialversicherungsträger und Fonds sind im Rahmen der jeweiligen personellen und technischen Möglichkeiten wechselseitig gegen Kostenersatz zur Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verpflichtet.“

„§ 10a

Informationspflichten

Die/der Vorsitzende der Gesundheitsplattform hat Voranschläge und Rechnungsabschlüsse des Fonds für das jeweilige Geschäftsjahr sowie den Stellenplan der Geschäftsstelle vor der Beschlussfassung allen Mitgliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. “

„(3) Die Änderung der §§ 3, 6, 7, 8 und 10 sowie die Einfügung der §§ 9b und 10a treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

LandeshauptmannLandesrätin

VovesEdlinger-Ploder