# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2012, mit der die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Raabklamm“ (AT 2233000) zum Europaschutzgebiet Nr. 9 geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2012, mit der die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Raabklamm“ (AT 2233000) zum Europaschutzgebiet Nr. 9 geändert wird

Auf Grund des § 13a Abs. 1 und 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet:

Die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Raabklamm“ zum Europaschutzgebiet Nr. 9, LGBl. Nr. 19/2006, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2006, wird wie folgt geändert:

(1) Im Europaschutzgebiet sind mit Ausnahme der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nachstehende Handlungen verboten:

(2) Alle anderen Projekte (Vorhaben, Maßnahmen), wie die Anlegung von Wegen, die Veränderung des Wasserhaushalts, dürfen erst nach Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage A genannten Schutzgüter bzw. bei Unerheblichkeit oder nach Erteilung der Bewilligung ausgeführt werden.“

„(2) Die Änderungen der §§ 2, 3 und der Anlage A sowie die Einfügung der §§ 2a und 4a durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2012, in Kraft.“

7. Anlage A lautet:

„Anlage A

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume, Tier- und Vogelarten gemäß § 13 Abs. 3 Z. 4 sowie Z. 5 lit. a und b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.LebensraumtypBewertung

6210Halbtrocken- und TrockenrasenA

6430Feuchte HochstaudenflurenB

8210Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation B

8310Nicht touristisch erschlossene HöhlenA

9110Hainsimsen-BuchenwaldB

9130Waldmeister-BuchenwaldB

9150Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-BuchenwaldA

Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher NameBewertung

1304Große HufeisennaseRhinolophus ferrumequinumB

1310LangflügelfledermausMiniopterus schreibersiB

1323BechsteinfledermausMyotis bechsteiniiB

1324Großes MausohrMyotis myotisB

Vögel nach der VS-RL Anhang I

Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher NameBewertung

A 030SchwarzstorchCiconia nigraB

A 103WanderfalkeFalco peregrinusB

Regelmäßig vorkommende Zugvögel

Code-Nr.Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

A207Hohltaube Columba oenas

A378Grauammer Emberiza cia

Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.LebensraumtypBewertung

8240Kalk-Felspflaster (Nackter kalkreicher Fels)A

91E0Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)B

9180Schlucht- und HangmischwälderB

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves