# Gesetz vom 19. Juni 2012, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 geändert wird (StPOG-Novelle 2012)

Gesetz vom 19. Juni 2012, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 geändert wird (StPOG-Novelle 2012)

Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2012, beschlossen:

Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 – StPOG, LGBl. Nr. 76/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2011, wird wie folgt geändert:

„(2a) An ganztägigen Schulformen ist für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin oder ein Lehrer bzw. eine Erzieherin oder ein Erzieher vorzusehen. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher und für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zu bestellen.“

5. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schülerinnen und Schüler besser entsprochen werden kann.“

6. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend ihrer Einstufung in Leistungsgruppen in Schülergruppen (§ 21 Abs. 1) zusammenzufassen; eine derartige Zusammenfassung kann auch bei Schülerinnen und Schülern einer Klasse erfolgen, sofern an der betreffenden Polytechnischen Schule nur eine Klasse geführt wird. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.“

7. Im § 17 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von

Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.“

8. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen. Für Schülerinnen und Schüler mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden nach Anhörung des Landesschulrates über die Bezirksschulräte zur Verfügung zu stellen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt werden, die keine Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.“

9. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht überschreiten, sofern mit den von der Landesregierung über die Bezirksschulräte zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden im Rahmen des Stellenplans das Auslangen gefunden wird, und soll 20 nicht unterschreiten, soweit nicht Abs. 2 Anwendung findet; aus besonderen Gründen sind Abweichungen hievon zulässig. In Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf mit Schülerinnen und Schülern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (Integrationsklasse), sollen nicht mehr als fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, wobei auf die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen ist.“

10. Dem § 26 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Die Änderung des § 1a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 letzter Satz und des § 4 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2012 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(12) Der Entfall des letzten Satzes in den §§ 3 Abs. 4 und 7a, sowie die Änderungen in den §§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sowie die Hinzufügung des § 17 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

LandeshauptmannLandesrätin

VovesGrossmann