# Gesetz vom 19. Juni 2012, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 geändert wird (StPEG-Novelle 2012)

Gesetz vom 19. Juni 2012, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 geändert wird (StPEG-Novelle 2012)

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2011, beschlossen:

Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 – StPEG 2004, LGBl. Nr. 71/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 94/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Soweit erforderlich, kann für Expositurklassen, Schulstufen, angeschlossene Klassen einer anderen Schulart oder für einzelne Unterrichtsgegenstände ein vom allgemeinen Schulsprengel der betreffenden Pflichtschule abweichender Schulsprengel festgesetzt werden.“

2. § 23 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für die Abs. 3 und 4. Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Abs. 2 weiters bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers nicht anzuwenden,

„(4) Die Änderungen der §§ 15 Abs. 5 und 23 Abs. 5 und der Entfall des 57 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(5) Die Änderungen der §§ 24 und 33 lit. q durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2012 treten mit 1. September 2011 in Kraft.“

LandeshauptmannLandesrätin

VovesGrossmann