# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. November 2012, mit der eine Geschäftsordnung für den Raumordnungsbeirat erlassen wird.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. November 2012, mit der eine Geschäftsordnung für den Raumordnungsbeirat erlassen wird

Auf Grund des § 18 Abs. 6 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 – StROG, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet:

§ 1

Vorsitzführung

(1) Der Vorsitzende des Raumordungsbeirates wird in Angelegenheiten

(2) In dieser Funktion kommt dem Vorsitzenden ein Stimmrecht zu.

§ 2

Aufgaben des Vorsitzenden

(1) Dem Vorsitzenden obliegen die Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Beratungen.

(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 können – mit Ausnahme der Leitung der Beratungen – an die jeweils zuständige Geschäftsstelle delegiert werden.

§ 3

Einberufung der Sitzungen des Raumordnungsbeirates

Einberufen wird mit schriftlicher (elektronischer) Ladung an alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung für die Sitzung. Die Einberufung muss jedem Mitglied (Ersatzmitglied) gegen Nachweis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zukommen. Der Einberufung sind die für die Beratung notwendigen Unterlagen anzuschließen oder erforderlichenfalls beim Amt der Landesregierung zur Einsichtnahme aufzulegen.

§ 4

Sitzungen des Raumordnungsbeirates

(1) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates sind nicht öffentlich.

(2) Der Raumordnungsbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder (Ersatzmitglieder) eingeladen wurden, der Vorsitzende oder dessen Vertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Der Raumordnungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit der Anwesenden ist keine Handlungsempfehlung an die Landesregierung abzugeben.

(3) Vom Vorsitzenden oder über Beschluss des Raumordnungsbeirates können zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Beiziehung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 3. Die Durchführung der Beiziehung kann an die jeweils zuständige Geschäftsstelle delegiert werden.

(4) Die Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilungen sind den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Die Mitglieder des Raumordnungsbeirates sowie die Sachverständigen und Auskunftspersonen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

§ 5

Sitzungsprotokoll

(1) Über jede Sitzung des Beirates ist ein zusammengefasstes Protokoll (Resümeeprotokoll) zu führen.

(2) In dieses Protokoll sind jedenfalls Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) und sonstigen teilnehmenden Personen, die Feststellung über die Beschlussfähigkeit (§ 4 Abs. 2), die wesentlichen Beratungsgegenstände, die diesbezüglichen Ausführungen der bei der Sitzung Anwesenden sowie die Beschlüsse über Empfehlungen an die Landesregierung aufzunehmen.

(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer abzufassen; es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.

(4) Jedem Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates ist das Sitzungsprotokoll zu übermitteln. Eine Berichtigung des Protokolls findet nur statt, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Protokolls folgenden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht dagegen ausspricht.

§ 6

Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates

Die Geschäfte des Raumordnungsbeirates sind vom Amt der Landesregierung unter verantwortlicher Leitung des jeweiligen Vorsitzenden des Raumordnungsbeirates von den nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilungen zu besorgen.

§ 7

Personenbezogene Bezeichnungen

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung, die nur in der männlichen oder nur in der weiblichen Form verwendet werden, gelten jeweils für beide Geschlechter gleichermaßen.

§ 8

Verweise

Verweise in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweise auf

die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das

ist der 1. Dezember 2012, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves