# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 2012, mit der nähere Bestimmungen über den Hundekundenachweis erlassen werden (Stmk. Hundekundenachweis-Verordnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 2012, mit der nähere Bestimmungen über den Hundekundenachweis erlassen werden (Stmk. Hundekundenachweis-Verordnung)

Auf Grund des § 3b Abs. 9 des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 24/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2012, wird verordnet:

§ 1

Ausbildungsdauer

Die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines Hundes ist als gegeben anzunehmen, wenn die Absolvierung einer 4-stündigen Ausbildung über die in § 3 festgelegten Inhalte nachgewiesen wird.

§ 2

Ausbildungsberechtigung

Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung sind Amtstierärztinnen/Amtstierärzte berechtigt. Wird mit diesen nicht das Auslangen gefunden, kann sich die Behörde auch anderer geeigneter Tierärztinnen/Tierärzte bedienen.

§ 3

Ausbildungsinhalte

Die theoretische Ausbildung hat mindestens nachstehende Inhalte zu

umfassen:

§ 4

Ausnahmen von der Verpflichtung

Von der Verpflichtung, den Nachweis gemäß § 3b Abs. 8 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz, zu erbringen, ausgenommen sind:

§ 5

Verwaltungsabgabe

Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist spätestens bei Beginn der Ausbildung nachzuweisen.

§ 6

Nachweis

Die Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 1 ist nach Ausbildungsende von der Vortragenden/vom Vortragenden durch Unterfertigung und Aushändigung des Nachweises gemäß der Anlage zu bescheinigen.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves