# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 2012 über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG-RSVO)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 2012 über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG-RSVO)

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 83/2012, wird verordnet:

§ 1

Lebensunterhalt

(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:

(2) Der Richtsatz für alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte erhöht sich in den ersten sechs Monaten der Gewährung um 8 Euro.

§ 2

Energiekosten

In den Monaten Februar und August erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte zur Abdeckung der Energiekosten einen Betrag in der Höhe von 51 Euro.

§ 3

Vertretbarer Wohnungsaufwand

(1) Der Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand beträgt 264 Euro. Diesen erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte.

(2) Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft erhalten die Unterstützung gemäß Abs. 1 entsprechend ihrem Anteil am Wohnungsaufwand.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

§ 5

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt (StBHG-RSVO), Grazer Zeitung Nr. 21/2010, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 310/2011, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves