# Gesetz vom 17. September 2013, mit dem das Steiermärkische Datenschutzgesetz geändert wird

Gesetz vom 17. September 2013, mit dem das Steiermärkische Datenschutzgesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Datenschutzgesetz, LGBl. Nr. 39/2001, wird wie folgt geändert:

(1) Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Beschwerdelegitimiert sind neben den Parteien des Verfahrens auch jene in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in welchen ihnen gemäß § 13 Abs. 3 oder § 17 Abs. 8 Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht eingeräumt wurde.

(2) Genehmigungen gemäß § 13 betreffend Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 DSG 2000 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers nicht mehr bestehen.

(3) Wenn die Datenschutzbehörde eine Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebot stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzbehörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.“