# Gesetz vom 10. Dezember 2013, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010 und das Steiermärkische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden

Gesetz vom 10. Dezember 2013, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010 und das Steiermärkische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 2010

Das Landes-Verfassungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013, wird wie folgt geändert:

„(6) Die Präsidentin/Der Präsident hat der Landesregierung nach Beratung in der Präsidialkonferenz alljährlich zur Erstellung des Landesfinanzrahmens (Art. 19 Abs. 3) und des Landesbudgets Vorschläge für den Sachaufwand des Landtages und für den Stellenplan (Direktion des Landtages und Landtagsklubs) samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets aufzunehmen.“

3. Art. 19 lautet:

„Artikel 19

Landesfinanzrahmen, Landesbudget, Landesrechnungsabschluss

(1) Der Landtag beschließt den Landesfinanzrahmen, das Landesbudget und den Landesrechnungsabschluss. Den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Landesregierung zugrunde zu legen.

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Entwurf eines Landesfinanzrahmens und, falls sich wesentliche Parameter des vom Landtag beschlossenen Landesfinanzrahmens geändert haben, auch den Entwurf einer Änderung des Landesfinanzrahmens so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser spätestens in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1) beschlossen werden kann.

(3) Der Landesfinanzrahmen hat auf Ebene der Bereiche für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre die vom Landtag im jeweiligen Landesbudget zu genehmigenden Obergrenzen für die Mittelverwendungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Auszahlungen und im Ergebnishaushalt die Aufwendungen) – ausgenommen die Mittelverwendungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten – und Untergrenzen für die Mittelaufbringungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Einzahlungen und im Ergebnishaushalt die Erträge) sowie die Grundzüge des Stellenplans zu enthalten.

(4) Hat der Landtag in einem Finanzjahr keinen Landesfinanzrahmen beschlossen, so gelten die Obergrenzen der Mittelverwendungen und die Untergrenzen der Mittelaufbringungen des letzten Finanzjahres, für das der Landtag einen Landesfinanzrahmen beschlossen hat, weiter.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag den Entwurf eines Landesbudgets für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor dessen Beginn vorzulegen. Die Landesregierung kann dem Landtag auch einen Entwurf für ein Landesbudget für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, vorlegen.

(6) Das Landesbudget hat innerhalb der Grenzen des Landesfinanzrahmens die vom Landtag zu genehmigenden Obergrenzen für die Mittelverwendungen und die Untergrenzen für die Mittelaufbringungen auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets sowie die höchstzulässigen Stellen in quantitativer und qualitativer Hinsicht (Stellenplan) festzulegen.

(7) Hat der Landtag für ein Finanzjahr kein Landesbudget beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge, so ist die Haushaltsführung des Landes nach dem letzten beschlossenen Landesbudget zu führen. Finanzschulden können in diesem Fall nur bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden.“

4. Nach Art. 19 wird folgender Art. 19a eingefügt:

„Artikel 19a

Haushaltsführung

(1) Bei der Planung und Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets hat die Landesregierung die unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten und koordiniert mit dem Bund und den Gemeinden vorzugehen. Bei der Erstellung des Landesbudgets ist darauf zu achten, dass sich Aufbringung und Verwendung der Budgetmittel des Landes möglichst das Gleichgewicht halten.

(2) Für den Fall, dass Bund, Länder und Gemeinden sich über eine koordinierte Vorgangsweise (Abs. 1)

nicht einigen, darf eine im Landesfinanzrahmen vorgesehene Netto-Neuverschuldung 3% des Gesamtbudgetvolumens des letzten vom Landtag beschlossenen Landesbudgets nicht überschreiten. Eine Überschreitung dieses Prozentsatzes ist nur im Fall von Naturkatastrophen oder Wirtschaftskrisen zulässig.

(3) Bei der Haushaltsführung des Landes sind die Grundsätze der möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage des Landes, der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gleichstellungsziele, der Transparenz und der Effizienz zu beachten.

(4) Für den Vollzug des Landesbudgets gilt:

(5) Der Landtag kann die Landesregierung im Rahmen der Beschlussfassung des Landesbudgets ermächtigen,

(6) Die näheren Regelungen über die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Landesbudgets und die sonstige Haushaltsführung des Landes erfolgen, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, durch Landesgesetz.“

(1) Die Landesregierung besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und Landesanstalten. Sie ist zu folgenden Ausnahmen ermächtigt:

(2) Die Landesregierung hat die ihr in Art. 19 und 19a und in den folgenden Absätzen ausdrücklich übertragenen Aufgaben der Haushaltsführung kollegial zu besorgen. Der Vollzug des Landesbudgets auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets fällt, soweit die Landesregierung nicht kollegial zu entscheiden hat oder nach den folgenden Bestimmungen nicht das Einvernehmen herzustellen ist, in die alleinige Zuständigkeit der haushaltsleitenden Organe. Haushaltsleitende Organe sind die Mitglieder der Landesregierung, die Präsidentin/der Präsident des Landtages und die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes sowie die Präsidentin/der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes, soweit ihr/ihm nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen das Verfügungsrecht über Budgetmittel eingeräumt ist.

(3) Die haushaltsleitenden Organe haben in folgenden Angelegenheiten der Haushaltsführung das Einvernehmen mit dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen:

(4) Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ in begründeten Ausnahmefällen die Verfügungsmacht über budgetierte Mittelverwendungen einschränken und im Einvernehmen mit diesem wieder aufheben.

(5) Die im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets zur Verfügung stehenden Mittel sind von der Landesregierung über Vorschlag des für Landesfinanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessene Abschnitte des Finanzjahres aufzuteilen. Über diese Teilbeträge verfügen die einzelnen haushaltsleitenden Organe bezüglich ihrer Globalbudgets im Lauf des Finanzjahres.

(6) Die haushaltsleitenden Organe haben in ihrem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die fälligen Verpflichtungen abgedeckt und sodann die übrigen Mittelverwendungen getätigt werden, diese jedoch nur nach Maßgabe der Bedeckbarkeit und unter Beachtung der Grundsätze gemäß Art. 19a Abs. 3.

(7) Wenn es die Entwicklung des Landeshaushaltes erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, hat die Landesregierung einen bestimmten Anteil der im Landesbudget vorgesehenen Mittelverwendungen zu binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird.

(8) Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesegierung hat den Entwurf für den Landesrechnungsabschluss für das abgelaufene Finanzjahr zur Stellungnahme an den Landesrechnungshof zu übermitteln (Art. 57a). Die Stellungnahme des Landesrechnungshofes ist im Landesrechnungsabschluss in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof zu berücksichtigen. Jene Punkte, bei denen eine Abstimmung nicht zustandekommt, sind im Entwurf des Landesrechnungsabschlusses mit einer Äußerung der Landesregierung auszuweisen. Danach hat die Landesregierung den Entwurf des Landesrechnungsabschlusses dem Kontrollausschuss vorzulegen.

(9) Die Landesregierung hat das Landesbudget und den Landesrechnungsabschluss – letzteren vor Vorlage an den Landtag – dem Rechnungshof zu übermitteln (Art. 127 Abs. 2 B-VG und § 15 Rechnungshofgesetz 1948).

(10) Die Landesregierung ist zur Wahrung der ihr nach Art. 139 und 140 B-VG zustehenden Rechte verpflichtet.

(11) Die Landesregierung ist die oberste Dienstbehörde der Landesbeamtinnen/Landesbeamten. Sie vertritt das Land als Dienstgeber gegenüber allen Landesbediensteten, die nicht Beamtinnen/Beamte sind; die Wahrnehmung dieser Aufgabe kann jedoch nach Maßgabe landesgesetzlicher Regelungen auf andere Organe übertragen werden.

(12) Die Landesregierung hat dem Landtag Bericht zu erstatten:

„Artikel 57a

Stellungnahme zum Entwurf des Landesrechnungsabschlusses

Der Landesrechnungshof kann binnen vier Wochen eine Stellungnahme an das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung darüber abgeben, ob der an ihn übermittelte Entwurf des Landesrechnungsabschlusses (Art. 41 Abs. 8) im Einklang mit dem Landesbudget sowie den dazu vom Landtag im Beschluss zum Landesbudget erteilten Ermächtigungen oder sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erstellt worden ist.“

„(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes hat der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages für die Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets alljährlich Vorschläge für den Stellenplan und für den Sachaufwand des Landesrechnungshofes zu übermitteln. Diese Vorschläge sind vom Kontrollausschus zu beraten und an die Landesregierung weiterzuleiten. Die Landesregierung hat diesen Vorschlag in den Landesfinanzrahmen sowie in das Landesbudget aufzunehmen.“

11. Nach Art. 80 wird folgender Art. 80a eingefügt:

„Artikel 80a

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 175/2013

(1) Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat im Einvernehmen mit dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ die Überleitung der Budgetwerte in die neue Budget- und Kontenstruktur zu veranlassen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die für die Überleitung in ihre Bereiche erforderlichen Informationen zu erteilen.

(2) Die im Landesrechnungsabschluss für das Jahr 2014 enthaltenen Gebührstellungen sind aufzulösen und für das Finanzjahr 2015 als Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), Rückstellungen oder Rücklagen den jeweiligen Deatilbudgets zuzuweisen. Die Zuweisung hat im Einvernehmen zwischen dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem haushaltsleitenden Organ zu erfolgen.

(3) Soweit sich Gebührstellungen in den Rechnungsabschlüssen bis zum Finanzjahr 2014 auf die Maastricht-Ergebnisse dieser Jahre ausgewirkt haben, sind diese vom für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung finanzierungswirksam aufzulösen und finanzierungswirksam den Zahlungsverpflichtungen (tatsächlichen Verbindlichkeiten), Rückstellungen und Rücklagen zuzuführen. Über die den Rücklagen zuzuführenden Beträge entscheidet die Landesregierung.

(4) Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat zum Stichtag 1. Jänner 2016 erstmalig eine Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu erstellen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln.

(5) Im Landesbudget 2015 wird als Vergleichsjahr 2014 dargestellt. Die Zuordnung der Budgetdaten zu

den Bereichs-, Global- und Detailbudgets erfolgt im Einvernehmen zwischen dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ.

(6) Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Überleitung der noch nicht abgeschlossenen Gebarungsfälle aus den Finanzjahren bis einschließlich dem Finanzjahr 2014 im Haushaltsverrechnungssystem sowie in den Verrrechnungskreisen in das ab dem Finanzjahr 2015 zum Einsatz kommende Haushaltsverrrechnungssystem einschließlich sonstiger Verrechungskreise sicherzustellen.“

12. Dem Art. 81a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Art. 17 Abs. 6, der Art. 19 und 20 Z. 3 und 5, der Art. 41und 64 Abs. 1 sowie die Einfügung der Art. 19a, 20 Z. 6 und 47 Abs. 1 Z. 3a und der Art. 57a und 80a durch die Novelle LGBl. Nr. 175/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind erstmals für die Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2015 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie für die Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesbudgets für das Jahr 2015 anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Das Steiermärkische Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 57/2013, wird wie folgt geändert:

„(5) Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter dürfen keine sonstige Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist. Sie dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben, die

„(6) Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter sind verpflichtet, jede Tätigkeit, die sie neben ihrem Amt ausüben, unverzüglich der Präsidentin/dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Meldungen an den Personalausschuss weiterzuleiten. Dieser entscheidet gemäß § 10 Abs. 10 Z. 2, ob die Tätigkeit zu untersagen ist. Untersagt der Personalausschuss die weitere Ausübung der Tätigkeit, so ist diese umgehend zu beenden. Für die Präsidentin/den Präsidenten gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass sie/er die Tätigkeit der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten zu melden hat.“

„(5) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Vollversammlung hat ein Mitglied namentlich zu wählen. Nicht eindeutige Stimmen, insbesondere Mehrfachstimmen, sind nicht zu berücksichtigen. Als gewählt gelten jene Mitglieder, auf die die höchste Anzahl an Stimmen entfallen ist. Finden von mehreren gewählten Mitgliedern, auf die die gleiche Anzahl an Stimmen entfallen ist, nicht alle Berücksichtigung, so entscheidet zwischen diesen das Los. Konnten nicht alle Mitglieder in einem Vorgang gewählt werden, so sind die fehlenden Mitglieder in einem weiteren Vorgang zu wählen.

(6) Auf die Wahl der Ersatzmitglieder ist Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge als gewählt gelten, die sich aus der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen ergibt, wobei das Ersatzmitglied, auf das die höchste Anzahl an Stimmen entfallen ist, als an erster Stelle gereiht gilt. Über die Reihung der Ersatzmitglieder, auf die die gleiche Anzahl an Stimmen entfallen ist, entscheidet das Los.“

„§ 16a

Controllingstelle

„Die Präsidentin/Der Präsident hat – unter voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit – eine interne Qualitäts- und Leistungssicherung sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die Auslastung und Effizienz, die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebes des Landesverwaltungsgerichtes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorische Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controllings zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen und ihre Ursachen zu analysieren. Insbesondere sind auch der Aufbau des elektronischen Rechtsverkehrs und der optimale EDV-Einsatz zu unterstützen. Die Daten sind auch dem Geschäftsverteilungsausschuss und dem Personalausschuss zur Verfügung zu stellen.“

„§ 42a

Erstmalige Angelobung

Die Angelobung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der nach dem Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz übergeleiteten Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark sowie der nach § 40 Abs. 5 ernannten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter kann bereits vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen. Die Angelobung wird in diesem Fall mit 1. Jänner 2014 wirksam.“

„§ 44a

Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2 Z. 5 und 6, § 9 Abs. 6 letzter Satz, § 10 Abs. 4 letzter Satz, § 11 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 6 zweiter Satz, § 13 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z. 4, § 14 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz, § 16 Abs. 4 erster Satz, § 20 Abs. 4 erster Satz, § 21 Abs. 2 Z. 1 und 2, § 28 erster Satz, die Einfügung des § 3 Abs. 4 dritter Satz, § 5 Abs. 6, § 7 Abs. 2 Z. 7, der §§ 16a und 34 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satz und des § 34 Abs. 2 Z. 5 dritter Satz sowie der Entfall des § 10 Abs. 1 fünfter Satz, des § 16 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 175/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Die Einfügung des § 42a durch die Novelle LGBl. Nr. 175/2013 tritt mit 10. November 2013 in Kraft.“

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter

VovesSchützenhöfer