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# 3. Verordnung:Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten

3. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2013 mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird

> Auf Grund der §§ 75, 76 und 79 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 19/2013, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird geändert wie folgt:

a) Der Eintrag zu § 9 lautet: „Radiologische Leistungen/bildgebende Diagnostik“

b) Nach dem Eintrag „§ 15 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 15a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.

2. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Grundgebühr beträgt pro Pflegetag für

3. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Basisbetrag der Strukturpauschale beträgt 443,91 Euro. Die Strukturpauschale ist pro Fall je nach Aufenthaltsdauer (SKLPflegetage) zu verrechnen und beträgt für:

Aufenthaltsdauer

Prozentsatz vom Basisbetrag

Betrag in Euro

1 Pflegetag

50

221,96

2 Pflegetage

50

221,96

3 Pflegetage

75

332,94

4 Pflegetage

75

332,94

5 Pflegetage

90

399,51

6 Pflegetage

90

399,51

7 Pflegetage

100

443,91

8 Pflegetage

100

443,91

9 Pflegetage

100

443,91

10 Pflegetage

110

488,31

11 Pflegetage

110

488,31

12 Pflegetage

120

532,69

13 Pflegetage

120

532,69

14 Pflegetage

130

577,09

mehr als 14 Pflegetage

130

577,09“

4. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die operativen Eingriffe werden in acht Gruppen eingeteilt; die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes ist aus Anhang A ersichtlich. Die Arztgebühr für die Eingriffe in den einzelnen OPGruppen beträgt:

Gruppe

Betrag in Euro

Gruppe I

32,20

Gruppe II

61,80

Gruppe III

113,70

Gruppe IV

239,20

Gruppe V

393,80

Gruppe VI a)

548,60

Gruppe VI b)

706,50

Gruppe VII

851,40

Gruppe VIII a)

1 125,50

Gruppe VIII b)

1 548,20“

5. § 5 Abs. 9 lautet:

„(9) Alle weiteren Leistungen auf den operativen Abteilungen ausgenommen radiologische Leistungen (Strahlendiagnostik, Strahlentherapie und stereotaktische Bestrahlung mit dem Linearbeschleuniger), bildgebende Diagnostik, Labor sowie Pathologiepauschale, Konsiliartätigkeit und die in § 10 genannten besonderen diagnostischen und therapeutischen Leistungen werden durch eine Tagesgebühr abgegolten, die sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes richtet.

Aufenthaltsdauer

Betrag in Euro

für den 1. bis 10. Tag je

19,40

für den 11. bis 20. Tag je

15,80

für den 21. bis 30. Tag je

13,40

ab dem 31. Tag je

9,90

6. § 6 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Leistungen auf den nicht operativen Abteilungen ausgenommen radiologische Leistungen (Strahlendiagnostik, Strahlentherapie und stereotaktische Bestrahlung mit dem Linearbeschleuniger), bildgebende Diagnostik, Labor sowie Pathologiepauschale, Konsiliartätigkeit und die im § 10 genannten besonderen diagnostischen und therapeutischen Leistungen werden durch eine Tagesgebühr abgegolten. Diese Tagesgebühr beträgt in der Sonderklasse:

Aufenthaltsdauer

Betrag in Euro

für den 1. bis 10. Tag je

30,20

für den 11. bis 20. Tag je

24,20

ab dem 21. Tag je

15,20“

(3) Für die besonderen Leistungen bei der Untersuchung und Behandlung von Patientinnen/Patienten mit angeborenen oder erworbenen Herzdefekten, die einer operativen Behandlung mit der HerzLungenMaschine unterzogen werden, ist neben der Tagesgebühr ein Pauschalbetrag (Herzpauschale) zu verrechnen. Diese Herzpauschale beträgt 807,20 Euro.“

7. § 9 lautet:

## „§ 9 {#art_9}

### Radiologische Leistungen/bildgebende Diagnostik {#prov_radiologische_leistungen_bildgebende_diagnostik}

(1) Leistungen im Rahmen der bildgebenden Diagnostik (konventionelles Röntgen, Durchleuchtung mit/ohne Kontrastmittel, Ultraschall/Sonographie, ComputerTomographie, MagnetresonanzTomographie), Untersuchungen mit radioaktiven Stoffen, strahlentherapeutische Leistungen (Röntgenbestrahlungen, Bestrahlungen mit radioaktiven Stoffen sowie Elektronenbeschleunigern) sowie stereotaktische Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger sind gesondert zu verrechnen.

(2) Die auf die Arztgebühren entfallenden Anteile an den strahlentherapeutischen Leistungen werden im Anhang B angeführt, wobei der Geldwert der einzelnen Punkte für die strahlentherapeutischen Leistungen 0,11 Euro beträgt. Werden derartige Leistungen nicht von einer Fachärztin/einem Facharzt (Fachärztin/Facharzt für Radiologie, Fachärztin/Facharzt für Medizinische Radiologie Diagnostik, Fachärztin/Facharzt für Strahlentherapie Radioonkologie) erbracht, so verringert sich die zu verrechnende Arztgebühr um 10 Prozent.

(3) Die diagnostischen und therapeutischen Leistungen mit radioaktiven Stoffen sind nach den im Anhang C enthaltenen Arztgebühren zu verrechnen.

(4) Die Leistungen der bildgebenden Diagnostik werden in folgende fünf Tarifgruppen eingeteilt:

(5) Für stereotaktische Einzeitbestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 243,52 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.

(6) Für stereotaktische hypofraktionierte Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 554,40 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.

(7) Soweit eine Patientin/ein Patient in einer Röntgenabteilung stationär untergebracht ist, sind für die Tagesgebühren die Ansätze der nichtoperativen Abteilungen in Anwendung zu bringen.“

8. § 10 lautet:

## „§ 10 {#art_10}

### Besondere diagnostische und therapeutische Leistungen {#prov_besondere_diagnostische_und_therapeutische_leistungen}

(1) Die Arztgebühren sind für nachfolgende besondere diagnostische und therapeutische Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:

Leistung

Betrag in Euro

1.

LangzeitEKGVerfahren

28,00

2.

24StundenBlutdruckMonitoring

24,40

3.

LangzeitEEG oder Brain Mapping mit EEG oder evozierte Potenziale

76,50

4.

Oxycardiorespirographie

60,30

5.

Flusszytometrie je Patientin/Patient (Blutprobe)

6,20

6.

Elektromyographie (EMG)

76,50

7.

Intrakranielle Druckmessung (durch die Fontanelle)

60,30

8.

Diagnostischer Links und/oder Rechtsherzkatheter

452,70

9.

Elektrophysiologische Untersuchung bei Herzrhythmusstörungen (EPU)

452,70

10.

Herzkatheter inklusive Ballondilatation oder Stentimplantation

810,80

11.

Rechtsherzkatheter mit mechanischer Intervention (Herzklappensprengung)

810,80

12.

Rechts und Linksherzkatheter mit mechanischer Intervention (Herzklappensprengung)

810,80

13.

Elektrophysiologische Untersuchung bei Herzrhythmusstörungen und Ablation

810,80

14.

Herzkatheter inklusive Ballondilatation und Stentimplantation

904,90

15.

Verschluss eines offenen Foramen oval

904,90

(2) Zusätzlich ist bei den Tarifpositionen 8. bis 15. des Abs. 1 jeweils die im Anhang A unter OPGr. V, Pos. Nr. 42 festgelegte Arztgebühr von 50 % zu verrechnen, wenn die Behandlung außerhalb einer Intensivbehandlungseinheit erfolgt, die im LKFAbrechnungssystem anerkannt ist. Bei einer erforderlichen Behandlung in einer Intensivbehandlungseinheit, die im LKF Abrechnungssystem anerkannt ist, ist die unter OP Gr. V, Pos. Nr. 42 festgelegt Arztgebühr zu 100 % zu verrechnen.“

9. § 14 lautet:

## „§ 14 {#art_14}

### Anhänge {#prov_anhange}

Dieser Verordnung sind folgende Anhänge angeschlossen; diese bilden einen Teil der Verordnung:

10. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

## „§ 15a {#art_15a}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 3 Abs. 2 und 6, des § 5 Abs. 1 und 9, des § 6 Abs. 2 und 3, des § 9, des § 10, des § 14 sowie der Anhänge B, C und E sowie der Entfall des Anhangs F durch die Novelle LGBl. Nr. 3/2014 treten mit 01. Jänner 2014 in Kraft.“

11. Anhang B lautet:

### „Anhang B {#prov_anhang_b}

#### Arztgebühren für strahlentherapeutische Leistungen

Strahlentherapie

a) „Sitzung“ ist die einmalige Bestrahlung eines Feldes.

b) „Feld“ ist das Bestrahlungsfeld, über welches eine Tumorregion bestrahlt wird.

Art der Leistung

Pos. Nr.

Punkte

Röntgenoberflächentherapie je Sitzung (pro Feld)

1

35

Röntgentiefentherapie je Sitzung (pro Feld)

2

40

Telekobaltbestrahlung je Sitzung (pro Feld)

3

80

Bestrahlung am Linearbeschleuniger je Sitzung (pro Feld)

4

100

Rechnergestützte Bestrahlungsplanung (pro Feld)

5

200

Lokalisation (pro Feld)

6

120

Individuell angefertigter Satellitenblock

7

400

Individuell angefertigte Lagerungshilfen (Gesichtsmasken und gleichwertige Fixationshilfen)

8

250

InvivoDosimetrie bei Teletherapie

9

650

Verifikationsaufnahmen während einer Bestrahlungsserie

10

625

Endokavitäre und endoluminale Brachytherapie je Sitzung

11

625

Interstitielle Brachytherapie je Sitzung

12

800

Rechnergestützte Bestrahlungsplanung einer endokavitären/

endoluminalen Brachytherapie (pro Sitzung)

13

325

Rechnergestützte Bestrahlungsplanung einer interstitiellen Brachytherapie (pro Sitzung)

14

625

InvivoDosimetrie endokavitär/endoluminal

15

250

InvivoDosimetrie interstitiell

16

350

Ganzkörperbestrahlung am Linearbeschleuniger je Sitzung (pro Feld)

17

200

Intraoperative Strahlentherapie (Einzeitbestrahlung)

18

5 000

Interstitielle Hyperthermie je Sitzung (nur zusätzlich zu Position 12)

19

1 900”

12. Die Überschrift zu Anhang C lautet:

#### „Arztgebühren für diagnostische und therapeutische Leistungen mit radioaktiven Stoffen“

13. In Anhang C entfällt die Pos. Nr. 4. ComputerTomographie.

14. Anhang E lautet:

### „Anhang E {#prov_anhang_e}

#### Arztgebühren für bildgebende Diagnostik

Tarifgruppen

Arztgebühr in Euro

I

Konventionelles Röntgen, Durchleuchtung ohne Kontrastmittel

Ia

Konventionelles Röntgen (außer ThoraxRöntgen und Mammographie)

13,00

Ib

Durchleuchtung ohne Kontrastmittel, ThoraxRöntgen

26,00

Ic

Mammographie

39,00

II

Durchleuchtung mit Kontrastmittel

80,00

III

Ultraschall/Sonographie

IIIa

US/Sono ohne Doppler

41,00

IIIb

US/Sono mit Doppler

99,50

IV

ComputerTomographie (CT)

115,00

V

MagnetresonanzTomographie (MR)

115,00

(1) Die Tarifposition Ia ist pro Fall und Aufenthalt maximal fünf Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind die anatomischen Regionen je Untersuchung und Fall zu berücksichtigen (maximal 1 Mal je anatomischer Region je Untersuchung).

(2) Die Tarifposition Ib ist pro Fall und Aufenthalt maximal 3 Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind die anatomischen Regionen je Untersuchung und Fall zu berücksichtigen (maximal 1 Mal je anatomischer Region je Untersuchung).

(3) Die Tarifposition Ic ist pro Fall und Aufenthalt maximal 2 Mal verrechenbar.

(4) Die Tarifposition II ist pro Fall und Aufenthalt maximal 2 Mal verrechenbar.

(5) Die Tarifpositionen IIIa und IIIb sind pro Fall und Aufenthalt maximal 4 Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist:

(6) Die Tarifposition IV ist pro Fall und Aufenthalt maximal 4 Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung von CTUntersuchungen sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist:

(7) Die Tarifposition V ist pro Fall und Aufenthalt maximal 4 Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung von MRTUntersuchungen sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist:

12. Anhang F entfällt.