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# 7. Verordnung:Änderung der Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

# [CELEX-Nr.: 32010L0032]

7. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Jänner 2014, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes geändert wird

> Auf Grund des § 61 des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 24/2000, wird verordnet:

> Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2012, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

2. § 16 lautet:

## „§ 16 {#art_16}

### Anwendung von Bestimmungen der Elektroschutzverordnung 2012 {#prov_anwendung_von_bestimmungen_der_elektroschutzverordnung_2012}

Die §§ 1 bis 16 Abs. 1 und 2 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen, Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstätten des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.“

3. Nach Abschnitt 8a wird fogender 8b. Abschnitt eingefügt:

#### „8b. Abschnitt

#### Schutz der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitzemedizinische Instrumente(zu § 25 St. BSG)

## § 19b {#art_19b}

### Anwendung von Bestimmungen der Nadelstichverordnung – NastV {#prov_anwendung_von_bestimmungen_der_nadelstichverordnung_nastv}

Die §§ 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Dienststellen des Landes in den Bereichen des Gesundheitswesen, des Veterinärwesens sowie in Labors mit der Maßgabe anzuwenden dass

4. § 26 Abs.2 und 3 lauten:

„(2) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse I zugeordnet:

1.

A3 Verfassung und Inneres:

Landesarchiv

2.

A8 Wissenschaft und Gesundheit; Gesundheit und Pflegemanagement:

MTF-Schule – Labor, mobile Lungenvorsorge (Röntgenzug)

3.

A10 Land- und Forstwirtschaft:

Pflanzengesundheit und Spezialkulturen (Landwirtschaftliches Versuchszentrum, Labor)

4.

A15 Energie, Wohnbau, Technik:

Umweltlabor

(3) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:

1.

A2 – Zentrale Dienste:

Landeskraftwagen-und Werkstättenbetrieb (Zentralgarage), Handwerksbetrieb;

2.

A16 Verkehr und Landeshochbau: Straßenerhaltungsdienst:

Straßenmeistereien samt Betriebswerkstätten, Material- und Bodenprüfstelle

3.

Landesunterstützungsverein:

Betriebskantine.“

5. § 28 Abs. 1 Z. 3 lautet:

6. In § 28 Abs. 1 Z. 5 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 3/2011“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 33/2012“ ersetzt.

7. In § 28 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. Nr. 252/1996“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 33/2012“ ersetzt.

8. Nach § 28 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Verweise in der gemäß § 19b als Landesrecht geltenden Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe und spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 16/2013.“

9. Nach § 29 Abs. 5a wird folgender Abs. 5b angefügt:

„(5b) Durch Abschnitt 8b wird die Richtlinie des Rates 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, ABl. Nr. L 134, S 66 vom 10. Mai 2010 umgesetzt.“

10. Dem § 31a Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 16, des § 26 Abs. 2 und 3, des § 28 Abs. 1 Z. 3, des § 28 Abs. 1 Z. 5, des § 28 Abs. 2 und die Einfügung des 8b. Abschnittes, des § 28 Abs. 4 sowie des § 29 Abs. 5b durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Jänner 2014, in Kraft.“