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# 8. Verordnung:Festsetzung des Euro-Wertes je LKF-Punkt sowie der Pflegegebühren der Landeskrankenanstalten ab 2014

8. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2014 über die Festsetzung des EuroWertes je LKFPunkt sowie der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2014

> Auf Grund des § 79 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### EuroWert je LKFPunkt {#prov_eurowert_je_lkfpunkt}

Der für die LKFGebühren zur Verrechnung gelangende EuroWert je LKFPunkt wird ab dem Jahr 2014 für die Landeskrankenanstalten, wie folgt festgesetzt:

€

1,51

€

1,37

## § 2 {#art_2}

### Kostendeckend ermittelte EuroWerte {#prov_kostendeckend_ermittelte_eurowerte}

Die Höhe der im § 1 festgesetzten EuroWerte ist gleich mit der Höhe der kostendeckend ermittelten EuroWerte.

## § 3 {#art_3}

### Amtliche Pflegegebühren {#prov_amtliche_pflegegebuhren}

Auf der Grundlage der für das Jahr 2014 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese ab 1. Jänner 2014 pro Pflegetag für Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:

€

884,00

€

628,40

€

339,60

€

334,70

€

285,10

€

162,60

## § 4 {#art_4}

### Zuschläge {#prov_zuschlage}

Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:

Mehrbettzimmer

Einbettzimmer

€

40,10

€

100,10

€

40,10

€

100,10

€

29,60

€

41,20

## § 5 {#art_5}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

## § 6 {#art_6}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Eurowertes je LKFPunkt sowie der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2013, LGBl. Nr. 9/2013, in der Fassung LGBl. Nr. 20/2013, außer Kraft.