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# 16. Verordnung:Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens für Nebel- und Rabenkrähen

16. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2014 über die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens für Nebel- und Rabenkrähen

> Auf Grund des § 13e Abs. 5 Z. 3 und Abs. 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Abschüsse {#prov_abschusse}

(1) In Anbetracht des günstigen Erhaltungszustandes der Population der Nebel- und Rabenkrähen wird zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen als Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens der Abschuss von Nebel- und Rabenkrähen durch Jagdausübungsberechtigte in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember zugelassen.

(2) Außerhalb der angeführten Zeit dürfen nicht brütende, in Gruppen auftretende Nebel- und Rabenkrähen, sogenannte Junggesellentrupps, abgeschossen werden.

(3) Die jährliche Abschusshöchstzahl beträgt 13.229 Nebelkrähen und 3.660 Rabenkrähen, somit insgesamt 16.889 Exemplare.

## § 2 {#art_2}

### Meldung des Abschusses {#prov_meldung_des_abschusses}

Jede abgeschossene Nebel- und Rabenkrähe ist in der Niederwildmeldung dem zuständigen Bezirksjägermeister bekannt zu geben.

## § 3 {#art_3}

### Zeitlicher Geltungsbereich {#prov_zeitlicher_geltungsbereich}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2014 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2019 außer Kraft.