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# 26. Verordnung:Änderung der Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

26. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 2014, mit der die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung – StKJHG-DVO geändert wird

> Auf Grund des § 8 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 43 Abs. 2 und 3 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, wird verordnet:

> Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 1. Abschnitt „Präventivhilfen und Erziehungshilfen (§ 8 Abs. 2 und 3 StKJHG)“.

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 18 „Kostenzuschuss für präventive interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung“.

3. Der Titel des 1. Abschnittes lautet „Präventivhilfen und Erziehungshilfen (§ 8 Abs. 2 und 3 StKJHG)“.

4. Im Titel des § 18 wird nach der Wortfolge „Kostenzuschuss für“ das Wort „präventive“ eingefügt.

5. In § 18 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Kostenzuschuss für die“ das Wort „präventive“ sowie nach der Wortfolge „gemäß § 7 StKJHG“ die Wortfolge „iVm Anlage 1 IV. A.“ eingefügt.

6. In § 19 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemäß § 7 StKJHG“ die Wortfolge „iVm Anlage 1 IV. B.“ eingefügt.

7. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der Rechnung und beträgt pro Betreuungseinheit, das ist eine Betreuungszeit zu 90 Minuten, pro Person 13,74 Euro.“

8. In § 20 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemäß § 7 StKJHG “ die Wortfolge „iVm Anlage 1 IV. C.“ eingefügt.

9. Die Anlagen 1 (Leistungsbeschreibungen), 2 (Entgeltkatalog) und 3 (Ab- und Verrechnungsbestimmungen) werden neu erlassen.

10. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

## „§ 23a {#art_23a}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 26/2014 treten in Kraft: