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# 27. VerordnungÄnderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993

27. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. März 2014, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

> Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2011, wird verordnet:

> Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzt 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 181/2013, wird wie folgt geändert:

## Artikel 1 {#art_artikel_1}

§ 6 Abs. 4 lautet:

„Der minimale Zinssatz darf jedenfalls 2,25 % betragen. Für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis einschließlich 28.02.2015 beträgt dieser Zinssatz im Rahmen der Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen, Wohnheimen und Mietwohnungen gemäß § 10 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetztes 1993 sowie im Rahmen der Förderung umfassender Sanierungen gemäß § 24 Abs. 2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 2 %.“

## Artikel 2 {#art_artikel_2}

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 01.03.2014 in Kraft und gilt in den Fällen, in denen bis zu diesem Zeitpunkt noch keine rechtsverbindliche Promesse ausgestellt worden ist.