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# 38. Verordnung:Änderung der Tierzuchtförderungsverordnung 2009

38. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. März 2014, mit der die Tierzuchtförderungsverordnung 2009 geändert wird

> Auf Grund des § 3 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009, LGBl. Nr. 35/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:

> Die Tierzuchtförderungsverordnung 2009, LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1, im § 7 und in der Anlage C wird die Bezeichnung „Verordnung (EG) Nr. 1535/2007“ durch die Bezeichnung „Verordnung (EU) Nr. 1408/2013“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 wird der Satzteil „Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007“ durch den Satzteil „Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013“ ersetzt.

3 .In der Anlage B, Abschnitt III lautet der erste Satz:

„Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beilhilfen im Agrarsektor wird die Förderungsgewährung zugunsten eines Unternehmens/ einer Landwirtin/eines Landwirtes bis zum Betrag von € 15.000,- innerhalb von drei Jahren nicht als staatliche Beihilfe angesehen und unterliegt damit auch nicht der Anmeldepflicht gemäß Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

4. In der Anlage C lautet der letzte Satz:

„Sie erhalten die Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. 352, Seite 9 ff.“

5. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:

## „§ 9 {#art_9}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

Die Änderung des § 3 Abs. 1, des § 6 Abs. 1, des § 7, der Anlage B Abschnitt III sowie der Anlage C durch die Novelle LGBl. Nr. 38/2014, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. April 2014, in Kraft.“