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# 49. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetzes 2012

# (XVI. GPStLT RV EZ 2534/1 AB EZ 2534/2)

49. Gesetz vom 11. März 2014, mit dem das Steiermärkische Vergaberechtsschutzgesetz 2012 geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Vergaberechtsschutzgesetz 2012 – StVergRG 2012, LGBl. Nr. 80/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Anträge gemäß § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 ist von der Antragstellerin/dem Antragsteller eine Pauschalgebühr zu entrichten.“

2. Der Text des bisherigen § 32 a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Absatz 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Änderung des § 28 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Mai 2014, in Kraft.“