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# 69. Gesetz:Steiermärkisches Schulaufsichts-Ausführungsgesetz – Novelle 2014

# (XVI. GPStLT RV EZ 2764/1 AB EZ 2764/2)

69. Gesetz vom 3. Juni 2014, mit dem das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000 – StSchAuG geändert wird (Steiermärkisches Schulaufsichts-Ausführungsgesetz – Novelle 2014)

> Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, beschlossen:

> Das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000 – StSchAuG, LGBl. Nr. 77/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

2. § 1 Z 2. lautet:

3. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die im § 1 Z 2 lit. a und g angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates werden durch Entsendung von den in Betracht kommenden Kirchen und Religionsgesellschaften bzw. Kammern berufen. Von den Verbänden der Elternvereine wird jeweils eine Elternvertreterin/ein Elternvertreter bestimmt. Jeweils eine Lehrervertreterin/ein Lehrervertreter wird von der Personalvertretung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark, und der Personalvertretung der Landeslehrer an berufsbildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark, sowie vom Fachausschuss der allgemein bildenden höheren Schulen und vom Fachausschuss für berufsbildende mittlere und höhere Schulen bestimmt. Die Entsendung wird wirksam, sobald der Landesschulrat von dieser schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.“

4. § 3 lautet:

## „§ 3 {#art_3}

### Fraktionen {#prov_fraktionen}

Die mit beschließender Stimme ausgestatteten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kollegiums des Landesschulrates gliedern sich nach den ihrer Bestellung zu Grunde liegenden Vorschlägen der Landtagsparteien in Fraktionen. Bei der Präsidentin/Beim Präsidenten des Landesschulrates ergibt sich die Fraktionszugehörigkeit aus der Wahl zur Landeshauptfrau/zum Landeshauptmann.“

5. § 4 Abs. 1 lautet:

(1) Die im § 1 Z 1 lit. b angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sind im Verhinderungsfall durch ein ihrer Fraktion angehörendes Ersatzmitglied, die im § 1 Z 2 lit. a, g, j und k angeführten Mitglieder durch ein für sie bestelltes Ersatzmitglied zu vertreten.

6. Der Abschnitt „II. Kollegium des Bezirksschulrates“ mit den §§ 6 bis 8 entfällt.

7. Die Überschrift „III. Gemeinsame Bestimmungen“ entfällt.

8. Die §§ 9 bis 13 lauten:

## „§ 9 {#art_9}

### Persönliche Voraussetzungen {#prov_personliche_voraussetzungen}

Niemand darf dem Kollegium des Landesschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender und als Mitglied mit beratender Stimme angehören. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates müssen zum Steiermärkischen Landtag wählbar sein.

## § 10 {#art_10}

### Funktionsdauer {#prov_funktionsdauer}

Die Bestellung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates hat jeweils auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen. Jedoch bleibt das Kollegium so lange im Amt, bis das neu zusammengesetzte Kollegium konstituiert ist. Die Konstituierung des neu zusammengesetzten Kollegiums hat innerhalb von 6 Monaten nach durchgeführter Wahl zum Landtag zu erfolgen. Dies gilt sinngemäß auch für die amtsführende Präsidentin/den Amtsführenden Präsidenten und die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten des Landesschulrates.

## § 11 {#art_11}

### Erlöschen der Mitgliedschaft {#prov_erloschen_der_mitgliedschaft}

(1) Das Amt eines nach § 2 bestellten Mitgliedes des Kollegiums des Landesschulrates erlischt

(2) Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch die im § 1 Z 1 lit. b, die im § 1 Z 2 lit. a, g, i, j und k genannten Mitglieder hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Ersatzmitglieder.

(4) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft erfolgt die Nachbestellung nach den Vorschriften des § 2.

## § 12 {#art_12}

### Beschlussfähigkeit, Neubestellung und Beschlussunfähigkeit {#prov_beschlussfahigkeit_neubestellung_und_beschlussunfahigkeit}

Das Kollegium des Landesschulrates ist beschlussfähig, wenn sämtliche stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte anwesend ist. Ist jedoch dieses Kollegium durch mehr als 6 Monate beschlussunfähig, dann sind seine Mitglieder neu zu bestellen. Diese Frist beginnt vom Zeitpunkt der ersten Sitzung des Kollegiums, in der die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde, an zu laufen.

## § 13 {#art_13}

### Entschädigung {#prov_entschadigung}

(1) Als Entschädigung für die mit dem Amte eines Mitgliedes des Kollegiums des Landesschulrates verbundenen Aufwendungen gebühren den nach § 2 bestellten Mitgliedern Reisegebühren sowie Entschädigung für den Verdienstentgang.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Reisegebühren und der Entschädigung für den Verdienstentgang unter Berücksichtigung des allfälligen Aufwandes der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates durch Verordnung festzusetzen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Ersatzmitglieder.“

9. Der Abschnitt mit der Bezeichnung „IV. Schlussbestimmungen“ erhält die Bezeichnung „II. Schlussbestimmungen“.

10. Der Text des § 15 wird zu Abs. 1 und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 1 Z 2, 2 Abs. 2, 3, 4 Abs. 1, 9, 10, 11, 12, 13, der Entfall des Abschnittes II. und der Überschrift des Abschnittes III. sowie die Umnummerierung des Abschnittes IV. durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“