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# 100. Gesetz:Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

# (XVI. GPStLT IA EZ 1122/1 AB EZ 1122/9)

# [CELEX-Nr.: 32005L0060]

100. Gesetz vom 1. Juli 2014 über die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten und Spielapparaten (Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG)

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### 1. Hauptstück

#### Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

(1) Dieses Gesetz regelt:

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf:

## § 2 {#art_2}

### Begriffsdefinitionen {#prov_begriffsdefinitionen}

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:

#### 2. Hauptstück

#### Glücksspielautomaten

#### 1. Abschnitt

#### Ausspielungen mit Glücksspielautomaten

## § 3 {#art_3}

### Allgemeines {#prov_allgemeines}

(1) Die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Steiermark

(2) Das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 EinwohnerInnen der Steiermark darf insgesamt nicht überschritten werden. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung maßgeblich ist.

#### 2. Abschnitt

#### Ausspielbewilligung

## § 4 {#art_4}

### Ausspielbewilligung {#prov_ausspielbewilligung}

(1) In der Steiermark dürfen höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 12 Jahren erteilt werden.

(2) Die erstmalige Erteilung der Bewilligung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Interessentensuche, welche den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.

(3) Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu erteilenden Bewilligung sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat.

(4) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung mit Bescheid zu entscheiden.

## § 5 {#art_5}

### Ordnungspolitische Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung {#prov_ordnungspolitische_voraussetzungen_fur_die_erteilung_der_ausspielbewilligung}

Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,

## § 6 {#art_6}

### Sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung {#prov_sonstige_voraussetzungen_fur_die_erteilung_der_ausspielbewilligung}

(1) Für die Erteilung einer Ausspielbewilligung hat die Bewilligungswerberin innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist folgende Konzepte vorzulegen, Nachweise zu erbringen und Erklärungen abzugeben:

(2)Bewilligungswerberinnen mit einem Sitz außerhalb von Österreich haben zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen folgende Unterlagen vorzulegen:

## § 7 {#art_7}

### Inhalt des Bewilligungsbescheides {#prov_inhalt_des_bewilligungsbescheides}

(1) Eine Ausspielbewilligung kann nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 6 erteilt werden.

(2) Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.

(3) Im Bewilligungsbescheid ist zumindest Folgendes festzusetzen:

(4) Treten mehr als drei Bewilligungswerberinnen gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des § 5 und die sonstigen Voraussetzungen des § 6 erfüllen, so hat die Behörde abzuwägen, wer auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel, sowie ihrer Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen sie oder ihn treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt, und unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer/Spielteilnehmerinnen und über die Geldwäschevorbeugung die Bewilligung am raschesten und besten ausüben kann.

## § 8 {#art_8}

### Pflichten der Bewilligungsinhaberin {#prov_pflichten_der_bewilligungsinhaberin}

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 5 und 6 der Bewilligungsbehörde alle drei Jahre, bei Gesellschafter- oder Eigentümerwechsel jedoch unverzüglich, nachzuweisen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die erteilte Bewilligung dauernd auszuüben (Betriebspflicht).

(3) Treten nach Erteilung der Bewilligung Umstände auf, die den Voraussetzungen der §§ 5 und 6 widersprechen oder verletzt die Bewilligungsinhaberin die Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der Bewilligung, so hat die Behörde

## § 9 {#art_9}

### Änderung und Erlöschen der Bewilligung {#prov_anderung_und_erloschen_der_bewilligung}

(1) Die Behörde kann über Antrag der Bewilligungsinhaberin die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer ändern. Die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 gelten sinngemäß.

(2) Die Bewilligung erlischt

(3) Bei Verzicht auf die erteilte Ausspielbewilligung oder Zurücklegung der Ausspielbewilligung vor Ablauf der gemäß § 7 Abs. 3 in der Bewilligung festgesetzten Frist oder bei nachträglichem Wegfall des Bewilligungsbescheides hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter durchzuführen. Die Frist ist von der Behörde so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten durchführen kann.

#### 3. Abschnitt

#### Automatensalon

## § 10 {#art_10}

### Allgemeines {#prov_allgemeines_2}

(1) Zum Betrieb eines Automatensalons ist eine Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.

(2) Für Automatensalons gelten folgende Anforderungen:

(3) Bei den Standorten von Automatensalons müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

## § 11 {#art_11}

### Automatensalonbewilligung {#prov_automatensalonbewilligung}

(1) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

(3) Die Bewilligung ist schriftlich binnen zwölf Wochen nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zu erteilen. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen sein, wenn dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.

(4) Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.

(5) Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

(6) Liegen mehrere Anträge für Standorte von Automatensalons vor, die jeder für sich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die Behörde die Bewilligung nach folgenden Kriterien zu erteilen:

Standort

Bewilligung für jene Bewerberin

Anträge für denselben Standort

die das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht über den Standort nachweisen kann

Anträge für einen bestehenden Standort und einen neuen Standort oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich ausschließen würde

die das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht für einen bestehenden Standort nachweisen kann

Anträge für zwei oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich ausschließen würde

deren Ansuchen früher bei der Behörde einlangt

(7) Die Bewilligung erlischt durch:

## § 12 {#art_12}

### Leiter/Leiterin des Automatensalons {#prov_leiter_leiterin_des_automatensalons}

(1) Für jeden Automatensalon ist ein Leiter/eine Leiterin zu bestellen.

(2) Als Leiter/Leiterin darf nur bestellt werden, wer

(3) Der Leiter/Die Leiterin des Automatensalons ist verpflichtet, während der Betriebszeiten des Automatensalons persönlich anwesend zu sein und für den Fall der Abwesenheit eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen.

(4) Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt.

(5) Die Bestellung eines Leiters/einer Leiterin des Automatensalons sowie die Bestellung einer verantwortlichen Person ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung mit Bescheid zu untersagen.

#### 4. Abschnitt

#### Glücksspielautomaten

## § 13 {#art_13}

### Glücksspielautomatenbewilligung {#prov_glucksspielautomatenbewilligung}

(1) Die Aufstellung und der Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.

(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

(4) Die Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten einschließlich seiner Spielprogramme und Spielinhalte ist zu erteilen, wenn

(5) Glücksspielautomaten müssen während der gesamten Bewilligungsdauer folgende Anforderungen erfüllen:

(6) Die Bewilligungsinhaberin hat nach der Erteilung der Bewilligung die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 5 der Behörde nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden. Dazu hat die Bewilligungsinhaberin binnen einer Frist von sechs Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomaten Folgendes vorzulegen:

(7) Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 6 nicht innerhalb der in Abs. 6 genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.

(8) Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheides ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, auch der Landespolizeidirektion zu übermitteln.

## § 14 {#art_14}

### Änderung und Erlöschen der Glücksspielautomatenbewilligung {#prov_anderung_und_erloschen_der_glucksspielautomatenbewilligung}

(1) Jeder Austausch, jede wesentliche Änderung (z. B. Änderung des Gehäusetyps oder Änderung der Spielprogramme) und jede Standortveränderung eines bewilligten Glücksspielautomaten ist der Behörde unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 3 anzuzeigen und bedarf einer Bewilligung gemäß § 13 Abs. 4.

(2) Die Bewilligung erlischt durch:

(3) Die Behörde hat jede Änderung oder das Erlöschen einer Glücksspielautomatenbewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, auch der Landespolizeidirektion bekanntzugeben.

#### 5. Abschnitt

#### Spielerschutz, Spielverlauf und Geldwäschevorbeugung

## § 15 {#art_15}

### Zutritt zu Automatensalons {#prov_zutritt_zu_automatensalons}

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für die Einrichtung eines Zutritts- und Identifikationssystems in jedem von ihr betriebenen Automatensalon zu sorgen, welches den Anforderungen nach Abs. 2 bis Abs. 5 entspricht.

(2) Der Besuch eines Automatensalons ist nur volljährigen Personen gestattet. Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in einem Automatensalon verboten. Auf dieses Verbot ist im Eingangsbereich des Automatensalons durch einen entsprechenden Anschlag hinzuweisen.

(3) Die Volljährigkeit und Identität ist durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, nachzuweisen.

(4) Der Leiter/Die Leiterin eines Automatensalons hat die Identität des Besuchers/der Besucherin und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(5) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass die Glücksspielautomaten nur von Personen, die im Besitz einer gültigen Spielerkarte gemäß § 18 sind, bedient werden können.

(6) Der Leiter/Die Leiterin eines Automatensalons kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch eines Automatensalons ausschließen, sofern dies nicht in der Absicht einer Diskriminierung der betreffenden Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung oder ihrer sexuellen Orientierung erfolgt.

(7) Bewilligungsinhaberinnen haben sicherzustellen, dass jeder Spieler/jede Spielerin sich auf eigenen Wunsch für unbestimmte Zeit oder für einen von ihm/ihr selbst bestimmten Zeitraum oder bei Erreichen einer vom Spieler/von der Spielerin selbst gewählten Verlustobergrenze, vom Besuch und von der Teilnahme am Spiel in allen Automatensalons der Bewilligungsinhaberin selbst ausschließen kann („Selbstsperre“).

(8) Die Bewilligungsinhaberin hat dafür Sorge zu tragen, dass Spielern/Spielerinnen die Stundung von Spieleinsätzen nicht ermöglicht wird.

(9) Den Besuchern/Besucherinnen eines Automatensalons ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.

(10) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinn des Abs. 9 mit sich führt, so hat der Leiter/die Leiterin diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.

## § 16 {#art_16}

### Schulungsmaßnahmen {#prov_schulungsma_nahmen}

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen darauf Bedacht zu nehmen, dass diese durch ihr bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigen, dass sie den ihnen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung des Spielerschutzes nachkommen werden.

(2) Die Bewilligungsinhaberin hat ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen sowohl hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen, insbesondere dieses Gesetzes sowie des Stmk. Jugendgesetzes, als auch in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht regelmäßig zu schulen.

(3) Die Schulungen im Umgang mit Spielsucht sind in Form einer Grundschulung in der Dauer von zwei Tagen und jährlich zu besuchender vertiefender Schulungen in der Dauer von einem halben Tag zu absolvieren und haben jedenfalls die Bereiche Spielsuchtproblematik, Spielsuchtdiagnostik, Spielsuchtprävention und Möglichkeiten der Spielsuchttherapie zu umfassen.

(4) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über den Aufbau, den Inhalt sowie die Art und Weise der Absolvierung der Schulung durch Verordnung erlassen, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert.

(5) Die Bewilligungsinhaberin hat der Behörde jährlich über die von ihr gesetzten Schulungsmaßnahmen zu berichten.

## § 17 {#art_17}

### Beratung von Spielern/Spielerinnen {#prov_beratung_von_spielern_spielerinnen}

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat in jedem Automatensalon ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen einzurichten, die von der Information der Spieler/Spielerinnen bis zu deren Sperre reichen, abhängig von der Teilnahme am Spiel mit den von der Bewilligungsinhaberin aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten.

(2) Die Bewilligungsinhaberin hat in jedem Automatensalon Informationsmaterial über Risiken übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen sichtbar auszulegen.

(3) Entsteht bei einem Besucher/einer Besucherin die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner/ihrer Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er/sie mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Bewilligungsinhaberin sicherzustellen, dass wie folgt vorzugehen ist:

(4) Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung des Spielteilnehmers/der Spielteilnehmerin hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht nicht.

(5) Verletzt die Bewilligungsinhaberin die nach Abs. 3 Z. 1 und 2 vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein/ihr konkretes Existenzminimum, haftet die Bewilligungsinhaberin für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste.

(6) Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Bewilligungsinhaberin haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin bei seiner/ihrer Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.

## § 18 {#art_18}

### Spielerkarte {#prov_spielerkarte}

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler/jeder Spielerin eine nummerierte Spielerkarte ausgestellt wird und die Teilnahme am Spiel an Glücksspielautomaten von Spielern/Spielerinnen nur unter Verwendung einer Spielerkarte möglich ist.

(2) Auf jeder Spielerkarte muss zumindest

(3) Die Spielerkarte muss folgende Funktionen ermöglichen:

(4) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass pro Spieler/Spielerin jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler/eine Spielerin ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler/eine Spielerin gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzten Abkühlungsphase bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler/eine Spielerin auf diese Spielerkarte übertragen werden.

(5) Bei jeder Ausstellung einer Spielerkarte hat die Bewilligungsinhaberin nach § 17 Abs. 3 vorzugehen.

(6) Die in Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten mehrerer Bewilligungsinhaberinnen des Bundeslandes Steiermark oder nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Abs. 3 vorgesehenen Funktionen verfügen.

## § 19 {#art_19}

### Alkohol- und Rauchverbot {#prov_alkohol_und_rauchverbot}

Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen

## § 20 {#art_20}

### Spielverlauf und Spielprogramm in Automatensalons {#prov_spielverlauf_und_spielprogramm_in_automatensalons}

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für einen Spielerschutz orientierten Spielverlauf zu sorgen. Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf besteht für die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons, wenn

(2) Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogrammes bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomaten ist anzuzeigen, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in Automatensalons in einer Bandbreite von 85 bis 95% liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Behörde geändert werden darf. Werden dem Spielteilnehmer/der Spielteilnehmerin in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95% liegen.

(3) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten.

(4) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass jeder Spielteilnehmer/jede Spielteilnehmerin jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen Einsicht nehmen kann.

## § 21 {#art_21}

### Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung {#prov_ma_nahmen_zur_geldwaschevorbeugung}

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat jeder Tätigkeit und jeder Transaktion, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten besondere Aufmerksamkeit zu widmen und diese schriftlich festzuhalten.

(2) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,

(3) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Besucher/die Besucherin eines Automatensalons nicht auf eigene Rechnung handelt, so ist er/sie aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 40 Abs. 2 BWG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch des Automatensalons zu untersagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen.

(4) Ergibt sich bei einer zur Überwachung zuständigen Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Bewilligungsinhaberin hat zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, § 41 Abs. 4 Bankwesengesetz nach Maßgabe der Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden. Die Geldwäschemeldestelle hat der Bewilligungsinhaberin Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.

#### 6. Abschnitt

#### Begleitende Maßnahmen

## § 22 {#art_22}

### Maßnahmen für den Betrieb von Glücksspielautomaten {#prov_ma_nahmen_fur_den_betrieb_von_glucksspielautomaten}

(1) Sämtliche Glücksspielautomaten sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH anzubinden. Die Abrechnung von Glücksspielautomaten ist über einen Zentralcomputer vernetzt durchzuführen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass

(3) Die Bewilligungsinhaberin hat Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage sind diese den Besuchern/Besucherinnen an den Standorten kostenfrei auszuhändigen.

(4) Die Bewilligungsinhaberin hat der Behörde und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10.000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.

## § 23 {#art_23}

### Spielgeheimnis {#prov_spielgeheimnis}

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat über die Spieler/Spielerinnen und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht:

(3) Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 lit. a Z. 8 GSpG und sonstiger glücksspiel- und datenschutzrechtlicher Bestimmungen des Bundes verpflichtet, Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe dieser bundesrechtlichen Bestimmungen auszutauschen.

## § 24 {#art_24}

### Besuchs- und Spielordnung {#prov_besuchs_und_spielordnung}

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für jeden von ihr betriebenen Automatensalon eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen, im Internet zu veröffentlichen sowie in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern/Besucherinnen zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:

(3) Die Besuchs- und Spielordnung darf den Bestimmungen dieses Gesetzes und den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes nicht widersprechen. Sie ist der Behörde unverzüglich nach Bekanntmachung im Internet zu übermitteln.

#### 3. Hauptstück

#### Aufstellung und Betrieb von Spielapparaten

## § 25 {#art_25}

### Spielapparat {#prov_spielapparat}

(1) Spielapparate dürfen nur aufgestellt und betrieben werden, wenn an ihnen an einer gut sichtbaren Stelle zumindest folgende Informationen angebracht sind:

(2) Spielapparate müssen nach ihrer Bauart, ihrem technischen Zustand und ihrem Programm so beschaffen sein, dass bei ihrem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Spieler sowie unbeteiligter Personen entstehen kann (Betriebssicherheit).

## § 26 {#art_26}

### Verbotene Spielapparate {#prov_verbotene_spielapparate}

Verboten sind

## § 27 {#art_27}

### Aufstellungsorte für Spielapparate {#prov_aufstellungsorte_fur_spielapparate}

(1) Spielapparate dürfen nur aufgestellt und betrieben werden

(2) In gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, die nicht als Spielstube bewilligt sind, dürfen höchstens sechs angezeigte Spielapparate aufgestellt und betrieben werden.

## § 28 {#art_28}

### Spielstubenbewilligung {#prov_spielstubenbewilligung}

(1) Zum Betrieb einer Spielstube ist eine Bewilligung erforderlich.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:

(3) Spielstuben müssen von Kindergärten, Schulen, Schülerheimen, Horten, Jugendheimen, Jugendherbergen und Jugendzentren weiter als 150 m Gehweg entfernt sein.

(4) Der Betrieb einer Spielstube darf nur in einem abgetrennten Raum erfolgen.

(5) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, auf längstens fünf Jahre zu befristen und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein.

(6) Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.

(7) Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

(8) Die Bewilligung erlischt durch:

(9) Im Eingangsbereich einer Spielstube ist auf das im Stmk. Jugendgesetz festgelegte Mindestalter hinzuweisen. Der Betreiber/Die Betreiberin einer Spielstube hat das vorgeschriebene Mindestalter der Besucher/Besucherinnen zu kontrollieren und zu überwachen.

## § 29 {#art_29}

### Meldepflicht {#prov_meldepflicht}

(1) Das Aufstellen, der Betrieb, der Austausch und die Entfernung von Spielapparaten ist vom Betreiber/von der Betreiberin der Behörde zu melden.

(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

#### 4. Hauptstück

#### Behörden und Zuständigkeiten

## § 30 {#art_30}

### Behörden und Parteistellung {#prov_behorden_und_parteistellung}

(1) Die Landesregierung ist zuständig für die Wahrnehmung aller behördlichen Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit Glücksspielautomaten, mit Ausnahme der in Abs. 2 Z. 2 genannten Verfahren.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zuständig

(3) Dem Bundesminister/Der Bundesministerin für Finanzen kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung, einer Automatensalonbewilligung oder einer Glücksspielautomatenbewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Parteistellung zu. Die Landesregierung hat mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten zusammenzuarbeiten.

## § 31 {#art_31}

### Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes {#prov_mitwirkung_von_organen_des_offentlichen_sicherheitsdienstes}

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 34 Abs. 1 Z. 2, 3, 5, 7, 10, 11, 13 und 14, des § 34 Abs. 1 Z. 6, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung handelt, und des § 34 Abs. 1 Z. 8, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Geldwäschevorbeugung handelt, mitzuwirken durch

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

## § 32 {#art_32}

### Überwachung und Überprüfung {#prov_uberwachung_und_uberprufung}

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Organe der Behörde und die von ihr beigezogenen Sachverständigen sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Automatensalons, Spielstuben oder jene Räumlichkeiten zu betreten, in denen ein begründeter Verdacht für die Ausübung einer Tätigkeit vorliegt, die diesem Landesgesetz unterliegt.

(2) Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Organen der Behörde und den von ihr beigezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die Bewilligungen und sonstigen Aufzeichnungen vorzulegen.

(3) Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Glücksspielautomaten und der verwendeten Spielprogramme mit ein. Zu diesem Zweck ist den überprüfenden Organen Einblick in die gesamte Gerätebuchhaltung zu gewähren und die Durchführung von Spielen kostenlos zu ermöglichen.

(4) Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei der Wahrnehmung ihres Überprüfungs- und Anweisungsrechts einen Dienstausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.

#### 5. Hauptstück

#### Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

## § 33 {#art_33}

### Verweise {#prov_verweise}

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

## § 34 {#art_34}

### Strafbestimmungen {#prov_strafbestimmungen}

(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 7 sind mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 40.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 8 bis 14 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

## § 35 {#art_35}

### EU-Recht {#prov_eu_recht}

(1) Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:

(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, notifiziert (Notifikationsnummer 2014/107/A).

## § 36 {#art_36}

### Übergangsbestimmungen {#prov_ubergangsbestimmungen}

(1) Werden Automatensalonbewilligungen bzw. Spielstubenbewilligungen nach diesem Gesetz an Standorten erteilt, an denen bereits Spielsalons bzw. Spielstuben nach dem Veranstaltungsgesetz 1969 aufrecht bewilligt sind, dürfen diese erst ab dem 1. Jänner 2016 konsumiert werden. Eine frühere Konsumation ist jedoch ab folgendem Zeitpunkt zulässig:

(2) Glücksspielautomaten, die für Automatensalons nach Abs. 1 bewilligt werden, können ab jenem Zeitpunkt aufgestellt und betrieben werden, ab dem die Konsumation der Automatensalonbewilligung zulässig ist.

(3) Spielapparate, die für Spielstuben nach Abs. 1 gemeldet werden, können ab jenem Zeitpunkt aufgestellt und betrieben werden, ab dem die Konsumation der Spielstubenbewilligung zulässig ist.

## § 37 {#art_37}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 17. September 2014 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.