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# 104. Verordnung:Fischereiaufseherkurse sowie Fortbildungskurse für Fischereiaufsichts-organe

104. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. September 2014 über Fischereiaufseherkurse sowie Fortbildungskurse für Fischereiaufsichtsorgane

> Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000, LGBl. Nr. 85/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

Diese Verordnung regelt die Anmeldung zum Kurs für Fischereiaufsichtsorgane (Fischereiaufseherkurs), den Inhalt und Umfang des Fischereiaufseherkurses sowie die Anmeldung zu Fortbildungskursen, den Inhalt und Umfang des Fortbildungskurses, die Ausstellung der Kursbescheinigung sowie die Höhe des Kursbeitrages.

## § 2 {#art_2}

### Anmeldung und Teilnahme am Fischereiaufseherkurs {#prov_anmeldung_und_teilnahme_am_fischereiaufseherkurs}

(1) Die Anmeldung zum Fischereiaufseherkurs hat beim Landesfischereiverband Steiermark zu erfolgen. Der Landesfischereiverband hat über die rechtlichen und fachlichen Inhalte des Kurses Kursunterlagen zu erstellen. Diese sind den KursteilnehmerInnen mindestens zwei Wochen vor dem Kursbeginn gleichzeitig mit der Einladung zu übermitteln.

(2) Die KursteilnehmerInnen haben ihre Identität zu Beginn des Kurses nachzuweisen.

## § 3 {#art_3}

### Durchführung des Fischereiaufseherkurses {#prov_durchfuhrung_des_fischereiaufseherkurses}

(1) Der Landesfischereiverband hat für die Durchführung des Kurses geeignete rechts- und fachkundigen Personen formlos zu bestellen.

(2) Die Dauer des Fischereiaufseherkurses darf acht Stunden, die auch in Modulen absolviert werden können, nicht unterschreiten.

## § 4 {#art_4}

### Inhalt des Fischereiaufseherkurses {#prov_inhalt_des_fischereiaufseherkurses}

Im Fischereiaufseherkurs sind folgende Inhalte zu vermitteln:

## § 5 {#art_5}

### Ausstellung der Kursbescheinigung für den Fischereiaufseherkurs {#prov_ausstellung_der_kursbescheinigung_fur_den_fischereiaufseherkurs}

Der Landesfischereiverband hat über die Teilnahme am Fischereiaufseherkurs eine Kursbescheinigung auszustellen, die den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Hauptwohnsitz und das Datum des Kurses beinhaltet.

## § 6 {#art_6}

### Anmeldung, Inhalt und Umfang des Fortbildungskurses {#prov_anmeldung_inhalt_und_umfang_des_fortbildungskurses}

(1) Für die Anmeldung gilt § 2 sinngemäß. Für die Durchführung des Kurses gilt § 3 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die Dauer des Fortbildungskurses darf vier Stunden, die auch in Modulen absolviert werden können, nicht unterschreiten.

(3) Im Fortbildungskurs sind folgende Inhalte zu vermitteln:

## § 7 {#art_7}

### Ausstellung der Kursbescheinigung für den Fortbildungskurs {#prov_ausstellung_der_kursbescheinigung_fur_den_fortbildungskurs}

Der Landesfischereiverband hat über die Teilnahme am Fortbildungskurs eine Kursbescheinigung auszustellen, die den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Hauptwohnsitz und das Datum des Kurses beinhaltet.

## § 8 {#art_8}

### Höhe des Kursbeitrages {#prov_hohe_des_kursbeitrages}

Der Kostenbeitrag einschließlich der Kursunterlagen für den Fischereiaufseherkurs darf höchstens 140 Euro, der Kostenbeitrag für den Fortbildungskurs einschließlich der Kursunterlagen darf höchstens 80 Euro betragen. Eine Kursteilnahme ist erst nach Bezahlung des Kursbeitrages zulässig. Erscheint ein geladener Teilnehmer trotz Bezahlung nicht zum Fischereiaufseherkurs oder Fortbildungskurs, hat dieser nur Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte des bezahlten Kursbeitrages.

## § 9 {#art_9}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2014, in Kraft.