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# 105. Verfassungsgesetz:Änderung des Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetzes

# (XVI. GPStLT IA EZ 2958/1 AB EZ 2958/3)

105. Landesverfassungsgesetz vom 23. September 2014, mit dem das Steiermärkische Parteienförderungs-Verfassungsgesetz geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Parteienförderungs-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 6/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 6c Abs. 5 erster Satz lautet:

„Im Jahr einer allgemeinen Gemeinderatswahl ist der Betrag gemäß Abs. 1 aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist.“

2. Dem § 17 sind folgende Abs. 6 bis 8 anzufügen:

„(6) Abweichend von § 6c Abs. 2 sind die Beträge, die im Zeitraum 16. Jänner bis 10. September 2014 eingelangt sind, im in § 6c Abs. 3 genannten Verhältnis bis zum 30. September 2014 an die anspruchsberechtigten Antragsteller gemäß § 6b zu überweisen.

(7) Für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 bleibt für den Fall der Auflösung des Gemeinderates auf Grund einer Gemeindegebietsänderung die Antragsberechtigung gemäß § 6a Abs. 1 der am 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinderatsparteien aufrecht.

(8) Bei Gemeindegebietsänderungen gilt § 6c Abs. 1 für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 mit der Maßgabe, dass die in den bis 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinden bei der letzten Gemeinderatswahl Wahlberechtigten zusammenzuzählen sind.“

3. Der bisherige Text des § 18a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, dem folgender Abs. 2 angefügt wird:

„(2) Die Änderung des § 6c Abs. 5 und die Einfügung des § 17 Abs. 6 bis 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 105/2014 treten am 30. September 2014 in Kraft.“