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# 122. Gesetz:Änderung des Dienst- und Besoldungsrechts der Bediensteten des Landes Steiermark

# (XVI. GPStLT IA EZ 2962/1 AB EZ 2962/2)

122. Gesetz vom 23. September 2014, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

2. § 193 Abs. 5 entfällt.

3. Die Überschrift nach § 203 lautet:

#### „II. Abschnitt

#### Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa(Primarärzte/Primarärztinnen, Departmentleiter/Departmentleiterinnen)“

4. Der Einleitungssatz in § 204 lautet:

„Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIa beträgt:“

5. Die Tabelle in § 220 lautet:

im Entlohnungsschema SDir

in der

Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

sDir/1

eingliedrige

Anstalten

sDir/2

Standard KA

zwei- und

mehrgliedrig

sDir/3

Schwerpunkt

KA-LSF

Euro

1

3.920,20

4.328,90

4.737,20

2

4.033,00

4.454,10

4.875,30

3

4.145,80

4.579,30

5.013,20

4

4.258,80

4.705,00

5.151,20

5

4.371,50

4.830,50

5.289,10

6

4.484,40

4.955,50

5.427,00

7

4.597,20

5.081,00

5.565,30

im Entlohnungsschema SDir

in der

Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsstufe

sDir/1

eingliedrige Anstalten

sDir/2

Standard KA

zwei- und

mehrgliedrig

sDir/3

SchwerpunktKA_LSF

Euro

8

4.710,10

5.206,60

5.703,00

9

4.823,20

5.332,30

5.841,10

10

4.936,00

5.457,50

5.979,20

11

5.048,80

5.582,70

6.117.30

12

5.161,60

5.707,90

6.255,40

13

5.274,40

5.833,10

6.393,50

14

5.387,20

5.958,30

6.531,60

15

5.500,00

6.083,50

6.669,70

6. Nach § 300g wird folgender § 300h eingefügt:

## „§ 300h {#art_300h}

### Übergangsbestimmung zu § 204 {#prov_ubergangsbestimmung_zu_204}

(1) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI, die am 31. August 2014 zum Department-leiter/zur Departmentleiterin bestellt sind, werden mit Wirksamkeit 1. September 2014 in das Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1 überstellt.

(2) Sofern die Entlohnung als Departmentleiter/Departmentleiterin zum Stichtag 1. September 2014 höher ist als die Entlohnung im Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1, wird die Zeit als Departmentleiter/Departmentleiterin für die Festsetzung der Entlohnungsstufe soweit berücksichtigt, dass die Entlohnung im Entlohnungsschema SI/a nicht geringer ist als die bisherige Entlohnung als Departmentleiter/Departmentleiterin. Für diesen Ausgleich können maximal bis zu zehn Jahre der Leitungsfunktion angerechnet werden.“

7. Dem § 306 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 122/2014 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift nach § 203, der Einleitungssatz in § 204, die Tabelle in § 220 sowie § 300h mit 1. September 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 193 Abs. 5 außer Kraft.“