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# 129. Verordnung:Änderung der Kehrtarifverordnung 2007

129. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 2014, mit der die Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2007 geändert wird

> Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2014, wird verordnet:

Die Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2007, LGBl. Nr. 28/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 178/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 wird folgender§ 8a eingefügt:

## „§ 8a {#art_8a}

### Erhöhung der Höchsttarife {#prov_erhohung_der_hochsttarife}

Die Höchsttarife werden jährlich mit Verordnung des Landeshauptmannes erhöht. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 50 % aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe der Steiermark des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes vorangegangenen Jahres und zu 50 % aus der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten durchschnittlichen Jahresinflation des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes zweitvorangegangenen Jahres.“

2. Dem § 9a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 129/2014 treten § 8a und die Anlage 1 mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

3. Die Anlage 1 wird neu erlassen.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

#### KehrtarifeA Allgemeine Tarife für das Reinigen und Überprüfen von Feuerungsanlagen

Feste Brennstoffe

Flüssige Brennstoffe

Gasförmige Brennstoffe

a)

Für die ersten zwei Fänge je Objekt mit eigener Hausnummer:

Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Fang

€ 11,26

€ 13,07

€ 13,07

Für jedes weitere Geschoß je Fang

€ 1,80

€ 1,80

€ 1,80

b)

Für alle weiteren Fänge sowie für Einzelfänge neben Fängen für Feuerungsanlagen laut Z 2, die im Objekt mit der gleichen Hausnummer zur gleichen Zeit zu reinigen sind:

Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Fang

€ 3,13

€ 3,70

€ 3,70

für jedes weitere Geschoß je Fang

€ 1,80

€ 1,80

€ 1,80

c)

Fänge, die bestiegen und beschlofen wurden:

Grundgeschoß

€ 20,82

€ 20,82

€ 20,82

Rest nach Zeitaufwand

Maximale Nennheizleistung

Feste Brennstoffe

Flüssige Brennstoffe

Pellets, Hackschnitzel und Holzvergaser

Gasförmige Brennstoffe

a)

für die ersten 30 kW

€ 31,13

€ 31,43

€ 35,06

€ 42,50

b)

von 31 bis 40 kW

€ 33,97

€ 34,26

€ 38,27

€ 45,33

c)

von 41 bis 50 kW

€ 36,80

€ 37,11

€ 41,45

€ 48,17

d)

von 51 bis 60 kW

€ 39,64

€ 39,95

€ 44,66

€ 51,01

e)

von 61 bis 70 kW

€ 42,50

€ 42,78

€ 47,85

€ 53,84

f)

von 71 bis 80 kW

€ 45,33

€ 45,62

€ 51,05

€ 56,69

g)

von 81 bis 90 kW

€ 48,17

€ 48,46

€ 54,24

€ 59,53

h)

von 91 bis 100 kW

€ 51,01

€ 51,30

€ 57,45

€ 62,36

i)

von 101 bis 110 kW

€ 51,96

€ 52,24

€ 58,51

€ 63,30

j)

von 111 bis 120 kW

€ 52,89

€ 53,18

€ 59,57

€ 64,25

k)

je weitere 10 kW

€ 2,84

€ 2,84

€ 2,84

€ 2,84

#### B Sonstige Tarife

1.

Sonstige Arbeiten, die nicht in Anlage 1 A aufgezählt sind, wie zum Beispiel

Ausscheren (Abziehen) eines Rauch-, Abgas- oder Abluftfanges; Ausbrennen oder

Rauchdichtprobe nach ÖNORM B 8201 „Rauch- und Abgasfänge – Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“ vom 1. Dezember 2000; Überprüfung der Anschlussstellen; dauerhafte topografische Bezeichnung der Rauch-, Abgas- oder Abluftfänge, je Fang sowie für alle anderen Rauchfangkehrerarbeiten

€ 26,31

je angefangene halbe Stunde und Arbeitskraft

2.

Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerstätten nach ÖNORM M 7510-1 „ Überprüfung von Heizungsanlagen – Brennstoffart: Heizöle oder Brenngase – Teil 1: Grundlagen“ vom 1. März 1996

€ 31,52

3.

Überprüfung von Feuerstätten

€ 5,67

4.

Erstellung des schriftlichen Berichts beim Rauchfangkehrerwechsel gemäß § 124 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2014

€ 23,65

#### C Stundensatz

Stundensatz

€ 26,31

je angefangene halbe Stunde und Arbeitskraft

#### D Mindesttarif

Mindesttarif

€ 23,65