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# 140. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010

# (XVI. GPStLT IA EZ 3102/1 AB EZ 3102/3)

140. Gesetz vom 25. November 2014, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 67b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 96/2014“ die Zeile „§ 67c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 140/2014“ eingefügt.

2. § 12 lautet:

## „§ 12 {#art_12}

### Landesentwicklungsprogramm {#prov_landesentwicklungsprogramm}

Das Landesentwicklungsprogramm hat die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung des Landes darzustellen und insbesondere zu enthalten:

3. § 17a Abs. 2 Z. 2 lautet:

bis 10.000 Einwohner/innen

1 Mitglied des Kleinregionsvorstandes,

von 10.001 bis 20.000 Einwohner/innen

2 Mitglieder des Kleinregionsvorstandes,

mehr als 20.000 Einwohner/innen

3 Mitglieder des Kleinregionsvorstandes.”

4. Nach § 17a Abs. 2 Z. 2 wird folgende Z. 2a angefügt:

bis 10.000 Einwohner/innen

1 Mitglied des Gemeindevorstandes,

von 10.001 bis 20.000 Einwohner/innen

2 Mitglieder des Gemeindevorstandes,

mehr als 20.000 Einwohner/innen

3 Mitglieder des Gemeindevorstandes,

5. § 67b Abs. 2 lautet:

„Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes können in gemäß §§ 8, 9 und 10 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 neu geschaffenen Gemeinden bis zur Erlassung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes nach § 42a Abs. 1 betreffend Grundflächen, für die kein von der Landesregierung genehmigtes örtliches Entwicklungskonzept vorliegt und die einen Änderungsbereich von maximal 3.000 m² umfassen, gemäß § 39 durchgeführt werden.“

6. Nach § 67b wird folgender § 67c eingefügt:

## „§ 67c {#art_67c}

### Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 140/2014 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_140_2014}

(1) Für den Fall der Auflösung einer Kleinregion aufgrund der Vereinigung sämtlicher dieser angehörigen Gemeinden behalten ihre in den Regionalvorständen vertretenen Mitglieder bis zur Konstituierung des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl ihre Funktion.

(2) § 17a Abs. 2 Z. 2a ist frühestens ab der Konstituierung der Gemeinderäte nach den allgemeinen Gemeinderatswahlen 2015 anzuwenden.“

7. Dem § 68a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 140/2014 treten die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 12, des § 17a Abs. 2 Z. 2 und des § 67b Abs. 2 sowie die Einfügung des § 17a Abs. 2 Z. 2a und des § 67c mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“