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# 15. Verordnung:Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993

15. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Februar 2015, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

> Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 157/2014, wird verordnet:

> Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 135/2014, wird wie folgt geändert:

#### Artikel 1

1. Im § 6 Abs. 3 wird die Prozentangabe „0,125 Prozentpunkte“ durch die Prozentangabe „0,375 Prozentpunkte“ ersetzt.

2. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kosten der Darlehen (Abstattungskredite) dürfen ab Zuzählung des ersten Teilbetrages bis zur gänzlichen Tilgung die gemäß Abs. 2 und 3 jeweils zulässige Höhe nicht überschreiten. Erforderliche Anpassungen des Zinssatzes sind spätestens mit der nächstfolgenden halbjährlichen Zins- oder Verrechnungsperiode des Darlehens (Abstattungskredites) vorzunehmen. Die erforderliche Anpassung des Zinssatzes muss erst bei einer Veränderung des Durchschnittswertes des 6-Monats-Euribor um mindestens 0,25 %, bezogen auf den mittleren Monat des dem Beginn der Zinsperiode vorangegangenen Kalenderquartals, erfolgen.“

3. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis Abs. 4 gelten nicht für Förderungen gemäß § 7a.“

4. Im § 7a vierter Satz wird der Begriff „Tilgung“ durch den Begriff „Bedienung“ ersetzt.

#### Artikel 2

(1) Bezogen auf § 6 der Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 72/2011 wird festgelegt, dass bis zur Verfügungstellung der UDRB-Daten gemäß Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) die Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt als Kostenberechnungsgrundlage heranzuziehen ist.

(2) Der minimale Zinssatz gemäß § 6 Abs. 4 zweiter Satz der Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 135/2014 gilt auch nach Ablauf des angeführten Zeitraumes für gemäß dieser Bestimmung erfolgte Förderungen.

#### Artikel 3

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Februar 2015, in Kraft.