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# 35. Verordnung:Änderung der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014

35. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 2015, mit der die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 geändert wird

> Auf Grund der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBl. Nr. 145/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/2015, wird verordnet:

> Die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014, LGBl. Nr. 66/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall € 1.357,00, in Angelegenheiten des Glücksspiels € 20.000,00, nicht übersteigen.“

2. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

## „§ 6a {#art_6a}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2015 tritt § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 sowie der Besondere Teil des als Anlage angeschlossenen Tarifs mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Mai 2015, in Kraft.“

4. Z. 19 des B. Besonderen Teils der Anlage lautet:

„19.

Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten für die Dauer von höchstens 12 Jahren, pro Jahr der Bewilligung

€

1.666,00“

5. Nach Z 19 des B. Besonderen Teils der Anlage werden Z 19a. bis 19i. eingefügt:

„19a.

Erteilung einer Standortbewilligung für einen Automatensalon (Automatensalonbewilligung) pro Standort

€

1.000,00

€

2.000,00

19b.

Prüfung der Anzeige der Bestellung eines Leiters/einer Leiterin eines Automatensalons sowie einer verantwortlichen Person für den Fall der Abwesenheit des Leiters/der Leiterin

€

20,00

19c.

Erteilung einer Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons, pro Glücksspielautomat

€

300,00

19d.

Überprüfung der der Behörde gemäß § 13 Abs. 6 Z 1 und Z 2 StGSG 2014 vorzulegenden Unterlagen, pro bewilligten Glücksspielautomaten

€

20,00

19e.

Erteilung einer Bewilligung für den Austausch eines bereits bewilligten Glücksspielautomaten

€

200,00

19f.

Erteilung einer Bewilligung für die Änderung der Spielprogramme und Spielinhalte eines bereits bewilligten Glücksspielautomaten

€

200,00

19g.

Erteilung einer Bewilligung für die Änderung des Gehäusetyps eines bereits bewilligten Glücksspielautomaten

€

200,00

19h.

Erteilung einer Bewilligung für wesentliche Änderungen eines bereits bewilligten Glücksspielautomaten gemäß § 14 Abs. 1 StGSG 2014, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, je Änderung

€

200,00

19i.

Erteilung einer Bewilligung für eine Standortveränderung eines bereits bewilligten Glücksspielautomaten

€

200,00“

6. Z 29 des B. Besonderen Teils der Anlage lautet:

„29.

Bescheinigung zur Aufstellung und zum Betrieb von Geldspielapparaten an einem festen Standort, je Geldspielapparat und angefangenem Jahr

€

96,10“

7. Nach Z. 29 des B. Besonderen Teils der Anlage wird Z 29a. eingefügt:

„29a.

Überprüfung der Meldung betreffend das Aufstellen, den Betrieb, den Austausch und die Entfernung von Spielapparaten gemäß § 29 StGSG 2014, je Spielapparat

€

20,40“

8. Z 30 des B. Besonderen Teils der Anlage lautet:

„30.

Erteilung einer befristeten Standortbewilligung zum Betrieb einer Spielstube auf längstens fünf Jahre gemäß § 28 StGSG 2014

€

411,10“

9. Z. 39 des B. Besonderen Teils der Anlage lautet:

„39.

Prüfung der Anzeige der gewerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen

€

186,40

€

93,20

€

5,70

€

83,60

€

83,60

€

83,60“

10. Z. 50 des B. Besonderen Teils der Anlage lautet:

„50.

Bescheidmäßige Bestellung und Beeidigung eines Jagdaufsichtsorgans einschließlich Dienstausweis (Zertifikat) und Dienstabzeichen

€

24,60“

11. Nach Z. 66 des B. Besonderen Teils der Anlage wird Z. 66a. eingefügt:

„66a.

Bewilligung der Einführung nicht heimischer Arten und der Umsiedlung gebietsfremder Arten in Aquakulturanlagen gemäß § 4 Abs. 2 Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

€

134,50“

12. Z. 67 des B. Besonderen Teils der Anlage lautet:

„67.

Bescheidmäßige Bestellung und Beeidigung eines Fischereiaufsichtsorgans einschließlich Dienstausweis (Zertifikat) und Dienstabzeichen

€

24,60“

13. In Z 85 lit. b des B. Besonderen Teils der Anlage wird der Tarif im Betrag von „€ 1.370,00“ durch den Betrag von „€ 1.357,00“ ersetzt.

14. Z. 86 bis 88 des B. Besonderen Teils der Anlage lauten:

„86.

€

40,30

€

40,30

€

9,00

€

18,00

€

40,30

€

400,00

€

40,30

€

200,00

€

20,15

€

80,60

€

80,60

87.

€

0,20

€

40,30

€

400,00

€

40,30

€

200,00

€

80,60

€

80,60

€

80,60

88.

€

80,60

€

1.344,80

€

80,60

€

40,30“

15. Nach Z. 106 des B. Besonderen Teils der Anlage wird Z. 106a. eingefügt:

„106a.

Bescheidmäßige Anerkennung von Werkstätten für die Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten nach der Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung

€

125,10“

16. In Z. 110 lit. a und Z. 111 lit. a des B. Besonderen Teils der Anlage wird der Betrag von „€ 5,10“ durch den Betrag von „€ 0,60“ ersetzt.

17. In Z. 112 des B. Besonderen Teils der Anlage wird das Zitat „§ 20 Z. 2 lit. a“ durch das Zitat „§ 20 Z. 2 lit. a und b“ ersetzt.

18. Z. 116 des B. Besonderen Teils der Anlage lautet:

„116.

Genehmigungen von Veränderungen des natürlichen Geländes gemäß § 19 Z. 5 Steiermärkisches Baugesetz und auf Grund von Anzeigen gemäß § 20 Z. 4 Steiermärkisches Baugesetz, je Quadratmeter

€

0,30“

19. Z. 117 des B. Besonderen Teils der Anlage lautet:

„117.

Erteilung einer Benützungsbewilligung gemäß § 38 Steiermärkisches Baugesetz

€

30,60“

20. Z. 118 des B. Besonderen Teils der Anlage lautet:

„118.

Genehmigungen auf Grund von Anzeigen gemäß § 20 Steiermärkisches Baugesetz und Genehmigungen nach § 19 Steiermärkisches Baugesetz, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen

€

30,60“