/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20150708_51/image001.jpg

# 51. Verordnung:Europaschutzgebiet Nr. 42 - Schloss Eggenberg mit seiner Parkanlage (AT2245000)

# [CELEX-Nr.: 31992L0043]

51. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 2015 über die Erklärung des Schlosses Eggenberg mit seiner Parkanlage (AT2245000) zum Europaschutzgebiet Nr. 42

> Auf Grund des § 13 a Abs. 1 und 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

Das in der Stadt Graz gelegene Schloss Eggenberg mit seiner Parkanlage wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 42 „Schloss Eggenberg“ bezeichnet.

## § 2 {#art_2}

### Schutzzweck und Ziele {#prov_schutzzweck_und_ziele}

(1) Die Unterschutzstellung dient dem in der Anlage 1 genannten Schutzgut nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes des Schutzgutes.

(2) Der Erhaltungszustand des in der Anlage 1 genannten Schutzgutes kann aus dem Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung entnommen werden.

## § 3 {#art_3}

### Maßnahmen {#prov_ma_nahmen}

Die Ziele zur Erhaltung und Entwicklung des Fledermausquartiers und des angrenzenden Jagdreviers sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege von Naturschutzprojekten anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

## § 4 {#art_4}

### Verbote {#prov_verbote}

(1) Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

(2) Andere Handlungen, insbesondere Änderungs- und Renovierungsmaßnahmen im Bereich der von den Fledermäusen als Ein- und Ausflugsöffnung genutzten Kamine, dürfen erst nach einer Untersuchung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf das in der Anlage 1 genannte Schutzgut durch eine naturkundlich qualifizierte beauftragte Person bei Vorliegen von

## § 5 {#art_5}

### Abgrenzung des Schutzgebietes {#prov_abgrenzung_des_schutzgebietes}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten mit den Grundstücksgrenzen fast übereinstimmenden Plan im Maßstab 1:3.000.

## § 6 {#art_6}

### EU-Recht {#prov_eu_recht}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABI. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 umgesetzt.

## § 7 {#art_7}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2015, in Kraft.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

Schutzgut ist folgende Tierart gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 und 5 lit. a NschG 1976:

Säugetier nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1304

Große Hufeisennase

Rhinolophus ferrumequinum