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# 57. Verordnung:Änderung des Europaschutzgebiets Nr. 6 - Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang

# [CELEX-Nr.: 31992L0043]

57. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 2015, mit der die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang“ (AT 2205000) zum Europaschutzgebiet Nr. 6 geändert wird

> Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang“ zum Europaschutzgebiet Nr. 6, LGBl. Nr. 81/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

## „§ 1 {#art_1}

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

Im Ennstal wird ein in den Gemeinden Selzthal, Ardning und Admont gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 6 „Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang“ bezeichnet.“

2. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:50.000 (Anlage B), eines Detailplanes und eines Erweiterungsplanes (Anlage C) im Maßstab 1:2.500.“

3. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Erweiterungsplan (Anlage C) wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.“

4. Dem § 5 wird folgender § 6 angefügt:

## „§ 6 {#art_6}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 57/2015 treten § 1, § 3 Abs. 1 und 3 und Anlage A Tabelle 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juli 2015, in Kraft.“

5. Anlage A Tabelle 2 lautet:

„

Säugetier nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1355

Fischotter

Lutra lutra

“