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# 91. Verordnung:Änderung der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung

91. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Oktober 2015, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird

> Auf Grund der Art. 103 Abs. 2 und 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, des Art. 7 Abs. 3 und 4 und des Art. 39 L-VG 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2015, wird verordnet:

#### Artikel 1

> In der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 45/2015, wird die als Anlage angeschlossene Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung wie folgt geändert:

1. Der Zuständigkeitsbereich „A) Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer“ wird wie folgt geändert:

a) Die Ziffer 5 lautet:

b) Die Ziffer 6 lautet:

2. Der Zuständigkeitsbereich „B) Landeshauptmannstellvertreter Mag. Michael Schickhofer“ wird wie folgt geändert:

a) Die Ziffer 1 lautet:

b) Die Ziffer 4 lautet:

3. Im Zuständigkeitsbereich „D) Landesrat Mag. Christopher Drexler“ lautet die Z. 1:

4. Im Zuständigkeitsbereich „E) Landesrätin Mag.a Doris Kampus“ entfällt die Z. 1.

5. Der Zuständigkeitsbereich „F) Landesrätin Mag.a Ursula Lackner“ lautet:

„Der Geschäftsbereich der Abteilung Bildung und Gesellschaft.“

6. Im Zuständigkeitsbereich „H) Landesrat Johann Seitinger“ entfällt die Z. 1.

#### Artikel 2

#### Inkrafttreten

#### Artikel 3

#### Übergangsbestimmung

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 2 Z. 2 bis zum Inkrafttreten gemäß Artikel 2 Z. 1 lautet im Zuständigkeitsbereich „H) Landesrat Johann Seitinger“ die Z. 1:

„Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Bildung und Gesellschaft die Rechtssachen und fachlichen Angelegenheiten, Verwaltung der Berufs- und Fachschulen sowie der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für SchülerInnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind, Lernbeihilfen sowie Schul- und Heimbeihilfen für SchülerInnen.“