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# 115. Verordnung:Steiermärkische Bautechnikverordnung 2015 – StBTV 2015

# [CELEX-Nr.: 32010L0031]

115. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 2015, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Steiermärkische Bautechnikverordnung 2015 – StBTV 2015)

> Auf Grund der §§ 80a Abs. 3 und 82 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 75/2015, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### OIB-Richtlinien {#prov_oib_richtlinien}

(1) Den im 1. Teil des II. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende OIB-Richtlinien, jeweils Ausgabe März 2015, unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3, eingehalten werden:

(2) Folgende Anforderungen gelten zusätzlich zu den OIB-Richtlinien gemäß Abs. 1:

(3) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinien gemäß Abs. 1 sind nicht anzuwenden:

Die Punkte 1.2, 2.2 und 4.3 der Tabelle 1b in der Spalte GK 5 (6 oberirdische Geschoße) der OIB-Richtlinie 2 bei an zumindest drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden. An deren Stelle treten bei Punkt 1.2 die Anforderung R 60, bei Punkt 2.2 die Anforderung REI 60 bzw. EI 60 und bei Punkt 4.3 die Anforderung REI 60.

(4) Durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme werden kundgemacht:

## § 2 {#art_2}

### Gemeinschaftsrecht {#prov_gemeinschaftsrecht}

(1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13, umgesetzt.

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2015/418/A).

## § 3 {#art_3}

### Übergangsbestimmung {#prov_ubergangsbestimmung}

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

## § 4 {#art_4}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

## § 5 {#art_5}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Bautechnikverordnung 2012 – StBTV 2012, LGBl. Nr. 120/2012, außer Kraft.